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Häger und Häger­gerichte in den braun­schwei­gischen Weser­landen

Von Land­gerichts­rat Rusten­bach in Braun­schweig

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Diese Seite enthält eine Digitalisierung des Artikels „Häger und Hägergerichte in den braunschweigischen Weserlanden“ von Robert Rustenbach, abgedruckt auf den Seiten 557 bis 645 in der „Zeitschrift des historischen Vereins für Niedersachsen, zugleich Organ des Vereins für Geschichte und Alterthümer der Herzogthümer Bremen und Verden und des Landes Hadeln“, Jahrgang 1903. Verlegt in Hannover 1903 von der Hahn’schen Buchhandlung.

Der Inhalt wird auf dieser Seite in einfachster Internet-Formatierung wiedergegeben, derzeit noch ohne die Textauszeichnungen des Originals. Eine PDF-Datei mit allen Fußnoten des Originals gibt es hier: Häger und Hägergerichte (1903).

Für weitere Informationen zum Original und zum Digitalisat siehe Kapitel „Notizen zur Digitalisierung des Originals“. Grundlage ist eine Digitalisierung von 2015 durch Rustenbachs Urgroßneffen Martin Lucé, Eschershausen, welche auf einer gedruckten Ausgabe im Familienbesitz beruht.

Bearbeitung durch Christian Kaese, Eschershausen 2019.





Einleitung.

Schon im Jahrgange 1846 des Archivs des Historischen Vereins für Niedersachsen ist eine am 10. Februar 1816 vom Landsyndicus Vogell zu Celle den lüneburgischen Landständen unterbreitete Eingabe zum Abdrucke gelangt, worin alles derzeit über die Hägergerichte in der Herrschaft Homburg Bekannte sich in übersichtlicher Weise zusammengestellt fand. Die Veranlassung zu dieser Ausarbeitung hatte dem genannten ständischen Beamten die von ihm in verneinendem Sinne beantwortete Frage geboten, ob das eine oder andere von den in der westfälischen Zeit unterdrückten Patrimonialgerichten etwa wiederherzustellen sei, eine Frage, zu deren Beurteilung in Betreff der Hägergerichte Vogell gewiss umso mehr berufen war, als er selbst noch am 10. und 11. September 1807 zu Bodenwerder in amtlicher Eigenschaft der letzten feierlichen Hegung eines solchen Gerichts beigewohnt hatte.

So anschaulich er nun aber auch das Verfahren bei der Berufung und Abhaltung des Gerichts, die der Rechtsprechung der Häger zugewiesenen Fälle und den Inhalt der allein dabei zulässigen Urteile dargestellt hat, so wenig ist er auf den Ursprung dieser eigenartigen Gerichte eingegangen. Er hat sich vielmehr in dieser Beziehung auf die Bemerkung beschränkt, dass sich der Ursprung im grauen Altertume verliere und rein deutsch sei, und er begründet seine Behauptung, dass man in den Lehrbüchern des deutschen Rechts über diese Art von Gerichten fast nichts weiter als den Namen finde, damit, „daß es sich dabei um ein eigentliches Mannengericht gehandelt habe, bei dem von Gleichen über Gleiche gerichtet worden und gegen dessen Aussprüche kein Rechtsmittel zulässig gewesen sei, weil der vormalige freie Deutsche in Hinsicht seiner freien Besitzungen keinen Oberrichter gekannt habe“.

Allein Vogell irrt denn doch, wenn er meint, dass die Literatur über die Hägergerichte so außerordentlich dürftig sei. Mehrere Rechtsgelehrte des 18. Jahrhunderts haben sie zum – wenn auch nicht ausschließlichen – Gegenstande von Veröffentlichungen gemacht und nicht nur die der Hägergerichtsbarkeit unterstehenden Fälle erörtert, sondern auch das Verfahren eingehend und zum Teil unter Beifügung von Protokollabschriften dargestellt; so namentlich Rudolf August Nolten sowohl in seiner 1727 zu Helmstedt gedruckten Dissertatio de singularibus quibusdam praediis rusticorum wie in der 1738 in Braunschweig erschienenen Schrift De juribus et consuetudinibus circa villicos. Und verhältnismäßig umfangreiche Ausführungen über die Hägerrechte und Gerichte finden sich auch bei Johann Wilhelm von Göbel in dem Werke De jure et judicio rusticorum fori germanici (Helmstedt 1727, 2. Auflage 1742), während allerdings David Georg Struben, dem „rechtliche Bedenken“ bei der Sache offenbar nicht aufgestoßen sind und der die Hägergüter nach dem Vorgange Göbels kurzweg als praedia emphyteutica bezeichnet, in der Commentatio de jure villicorum (2. Auflage, Hannover 1768), ferner Gottfried Mascov in der Notitia juris et judiciorum Brunsvico-Luneburgicorum (Göttingen 1738) und Christian Justin Mühlpforten in seiner „Nachricht von denen Streitigkeiten über das Meierrecht im Stifte Hildesheim“ (Hildesheim 1748) sich auf ganz kurze Notizen beschränken und Esaias Pufendorf in der Introductio in processum civilem electoratus Brunsvico–Luneburgici (1. Auflage, Frankfurt und Leipzig 1733) einfach auf die oben erwähnte Göbel’sche Schrift verweist. In der zweiten 1769 in Hannover erschienenen Auflage des genannten Werkes gibt Pufendorf dagegen auch die „Formel“ des Hägergerichts zu Langenholzen wieder. (Vergleiche Anhang, Seite 870 ff.)

Friedrich Karl von Buri in seiner „Erläuterung des in Deutschland üblichen Lehnrechts“ (Gießen 1738) kritisiert namentlich die Göbel’schen Ausführungen, während Johann Friedrich Eisenhardt in den Institutiones juris germanici (Halle und Helmstedt 1761) auf Seite 158 und Johann Heinrich Christian von Selchow in den Elementa juris germanici privati (6. Auflage Göttingen 1779) auf Seite 325 den Stoff ganz kurz berühren. Einige Notizen bringen auch das 1758 in Leipzig erschienene Glossarium germanicum medii aevi von Christian Gottlob Haltaus und das 1762 in Hildburghausen herausgegebene Juristische Handbuch von Georg Stephan Wiesand. Eingehend beschäftigt hat sich endlich mit den Hägergütern Dr. Theodor Hagemann. Eine 1783 im dritten Bande des von ihm im Vereine mit Günther herausgegebenen „Archivs für theoretische und praktische Rechtsgelehrsamkeit“ (Braunschweig, Schulbuchhandlung) veröffentlichte Arbeit darüber findet sich, in den Beilagen vermehrt um die Formel des von Heimburgischen Hägergerichts in Harderode, nochmals abgedruckt in seinen 1794 bei Gebrüder Hahn zu Hannover erschienenen „Kleinen juristischen Aufsätzen“.

Aus der Zeit nach dem Erscheinen des Vogell’schen Aufsatzes sind mir juristische Schriften, die sich mit dem ja praktisch nun nicht mehr in Betracht kommenden Hägerrechte beschäftigten, bis auf eine längere Anmerkung in Eugen von Dultzigs 1899 in Berlin erschienenem „Deutschen Grunderbrechte“ (Seiten 9 und 10) überhaupt nicht bekannt geworden; alle früheren lassen aber ebenso wie von Dultzig und wie Vogell selbst den Ursprung dieses Sonderrechts und Gerichts völlig im Dunkel. Nicht einmal Vermutungen werden darüber aufgestellt, geschweige denn bestimmte Angaben gemacht; man behilft sich, wenn die Frage überhaupt berührt wird, mit der auch in verschiedenen landesfürstlichen Bestätigungsurkunden wiederholten Bemerkung, dass die Hägergerichtsbarkeit „von uralten Zeiten her“ bestehe.

Auch Burchard Christian von Spilcker, der in seiner 1833 erschienenen Geschichte der Grafen von Everstein im § 59 die Rechte und Güter der Häger erwähnt, gibt an, dass über die Beschaffenheit der Hägergüter eine völlig befriedigende Erklärung bisher nicht gegeben werden könne, noch weniger über ihren Ursprung, dass auch die Ableitung des Namens unter den Schriftstellern sehr streitig sei. Dagegen findet sich in Hermann Adolf Lüntzels Geschichte der Diözese und Stadt Hildesheim (Band 1, Seite 398) die Bemerkung, dass das Kloster Amelungsborn dafür gehalten habe, „die zu seinen Besitzungen gehörigen Hägergüter zu Eschershausen und in dessen Umgegend seien die Grundstücke der unter den Hildesheimer Bischöfen Udo und Bernhard I. dort angesiedelten Flamänder“.

Wann und wo von den Klosterbeamten diese Meinung geäußert und ob und wie sie von ihnen näher begründet ist, gibt allerdings Lüntzel nicht an, und auch ich habe darüber bislang nichts ermittelt; wohl aber bin ich in der Lage, die Richtigkeit der von Lüntzel wiedergegebenen Ansicht nicht nur bestätigen, sondern auch beweisen zu können. Ja, nicht nur die der hägerischen Gerichtsbarkeit des Klosters Amelungsborn unterworfenen, sondern überhaupt alle in der ehemaligen Herrschaft Homburg und in den benachbarten Gebieten belegenen Hägergüter sind Grundstücke, deren Urbarmachung auf jene Einwanderer zurückgeführt werden muss, und das von der westfälischen Fremdherrschaft zu Grabe getragene Hägerrecht war nichts anderes, als der Inbegriff derjenigen im Laufe von sieben Jahrhunderten natürlich in manchen Beziehungen abgeschwächten und in Vergessenheit geratenen eigenartigen Berechtigungen, die seinerzeit den niederländischen Kolonisten eingeräumt worden waren. –

Für diejenigen Leser, denen die erwähnte Vogell’sche Arbeit nicht bekannt ist oder nicht zur Verfügung steht, darf ich daraus wohl kurz wiederholen, dass im Anfange des 19. Jahrhunderts „Hägergerichte nur noch allein in der theils dem Königreiche Hannover, theils dem Herzogthume Braunschweig vorlängst einverleibten vormaligen Herrschaft Homburg vorhanden gewesen, namentlich noch von den Herren von Münchhausen auf Voldagsen im Amte Lauenstein, den Herren von Münchhausen und von der Wense zu Bodenwerder, den Herren von Grone zu Westerbrak und Kirchbrak, und den Herren von Hake zu Buchhagen abgehalten worden und daß diese Gerichte in Hinsicht der Abhaltung an keinen bestimmten Ort als Gerichtsstube gebunden“ gewesen sind. Vogell führt als Beispiel dafür an, dass das Hägergericht derer von der Wense in einem Gasthause zu Bodenwerder stattgefunden habe, obgleich ihre Hägerleute nur zum Teil in dieser Stadt, zum Teil aber in den Ämtern Polle, Wickensen und Forst ansässig und deren Zivilgerichtsbarkeit vollkommen unterworfen gewesen seien, und er berichtet weiter, dass eine Appellation gegen die Sprüche der Hägergerichte nicht möglich und dass zur ordnungsmäßigen Besetzung neben dem als Stellvertreter des „Hägerjunkers“ oder Gerichtsherrn auftretenden „Hägermanne“, dem „Hägervogte“ oder Gerichtsdiener und einem das Protokoll führenden Notare noch ein Richter und neun „Schöffen“ erforderlich gewesen seien. Von den letzteren habe drei der „Hägerrichter“ aus seinen eignen „Hägerleuten“ ausgewählt, während die übrigen auf sein Ersuchen von benachbarten Hägerjunkern gestellt worden seien. Nur den – gleich den übrigen Gerichtspersonen stets besonders für das gerade abzuhaltende Gericht bestellten – Schöffen, die aus ihrer Mitte einen „Urtheilsträger“ gewählt hätten, habe die in geheimer Beratung gefundene Entscheidung zugestanden, die alsdann durch den nicht stimmberechtigten Richter ausgesprochen worden sei und vom Hägerjunker habe gemildert werden können.

Wir werden später sehen, dass diese Darstellung nicht in allen Punkten, insbesondere nicht in Bezug auf die angebliche Unzulässigkeit einer Appellation, dem Rechtszustande während der letzten beiden Jahrhunderte des Blühens der Hägergerichte entspricht und dass auch die Zusammensetzung des Gerichts Abweichungen bei den verschiedenen Gerichtsherren aufwies. Aber den eigentlichen Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen sollen nicht sowohl die Besetzung und der Geschäftsgang des Gerichts, als vielmehr Erörterungen über seine Entstehung und über die seiner Gerichtsbarkeit unterworfenen Personen und Güter bilden.

Kapitel I.
Ursprung und älteste Gesetze der Häger.

Jeder Kenner der älteren deutschen Geschichte weiß, dass im zwölften Jahrhundert Ansiedelungen von niederländischen Kolonisten in den verschiedensten Gegenden von Nord- und Mitteldeutschland stattgefunden haben und dass der Landdrost August von Wersebe in einem 1826 zu Hannover erschienenen zweibändigen, leider nicht gerade durch leichte Lesbarkeit sich auszeichnenden Werke mit erstaunlichem Fleiße alles zusammengetragen hat, was er über diese Niederlassungen ermittelt und der Erwähnung wert befunden hatte.

Allen von Wersebe einzeln ausgeführten, bei der Stadt und im Herzogtume Bremen, in Westfalen, auf der Halbinsel Wagrien, in Lauenburg, Mecklenburg im ehemaligen Erzstifte Magdeburg und im Anhaltischen, in Thüringen, Kursachsen und der Lausitz belegenen derartigen Kolonien ist es nun gemeinsam, dass sie in sumpfigen oder bruchigen Gegenden angelegt waren. Und diese Lage hat von Wersebe als für niederländische Ansiedelungen derartig ausschlaggebend angesehen, dass er gar nicht daran gedacht hat, auch in Gebirgsgegenden Spuren davon finden zu können; denn sonst hätte er sich wohl bei der Erwähnung der für uns in Frage kommenden Gegend nicht auf die ganz beiläufige Bemerkung beschränkt, dass das Kloster Amelungsborn ebenfalls mit Mönchen aus dem an der Grenze der Niederlande belegenen Kloster Altenkampen besetzt worden sei.

Gerade die Gegend, in der um 1130 das Kloster Amelungsborn erbaut wurde, ist nämlich das Ziel von mindestens zwei offenbar nicht unbedeutenden niederländischen Auswandererzügen gewesen, von denen einer schon einige Jahrzehnte vor der Gründung des Klosters sich sesshaft machte, der andere erst um die Zeit des nach Dürre – vergleiche Historische Zeitschrift für Niedersachsen 1876, Seite 179 ff. – am 20. November 1135 erfolgten Einzugs der Mönche aus Altenkampen.

Wenn von Wersebe als älteste niederländische Ansiedelung in Deutschland auf Grund einer nicht einmal unzweifelhaft echten Urkunde des Erzbischofs Friedrich von Bremen von 1106 diejenige im bremischen Kirchspiele Horn ansieht, so wird man also ohne erhebliche Bedenken die erste Niederlassung bei Eschershausen als mit ihr etwa gleichzeitig ansetzen können, da sie als unter dem Bischofe Udo von Hildesheim erfolgt bekundet wird, dieser 1079 dort zur Regierung gelangte Kirchenfürst aber 1114 starb; mindestens wird man eine der ältesten Ansiedelungen darin erblicken müssen.

Dass die von Lüntzel (am angegebenen Ort, Band I, Seite 350) erwähnte Möglichkeit, es sei die Einwanderung durch die tätigen Zisterzienser von Amelungsborn zur Hebung des Landbaues veranlasst worden, bei dieser Sachlage wenigstens für die erste Niederlassung nicht zutreffen kann, ergibt sich danach ohne Weiteres. Nicht geradezu ausgeschlossen ist dies dagegen für die zweite, anscheinend umfangreichere in den ersten Jahren der Regierung des Bischofs Bernhard I. von Hildesheim. Und über die Bedingungen, unter denen die Ansiedelung der neuen Ankömmlinge stattfand, berichtet uns eine leider nur mangelhaft datierte Urkunde, deren Wichtigkeit für die ältere deutsche Rechtsgeschichte überhaupt und für die Hägergerichtsbarkeit insbesondere es nötig macht, sie in möglichst wortgetreuer Übersetzung hier wiederzugeben. Denn wenn auch Stobbe in seinem Handbuche des deutschen Privatrechts (Band II, § 151, Note 11) aus ihrem Inhalte die auf das Jagdrecht bezügliche Vereinbarung anführt, Lüntzel in seiner leider unvollendet gebliebenen Geschichte der Diözese und Stadt Hildesheim (Band I, Seiten 395–397) einen ausführlichen Auszug aus der meines Wissens vollständig nur bei Böhmer, Acta imperii selecta, Band II, Seite 816 ff., abgedruckten Urkunde bringt, so vermag doch kein Auszug den Text selbst genügend zu ersetzen, ja gewisse Schlussfolgerungen werden überhaupt erst wahrscheinlich oder doch glaublich durch die für die Beurkundung der Vereinbarungen gewählte Form.

Die in Urschrift anscheinend nicht mehr vorhandene und uns nur in einer Abschrift des 13. Jahrhunderts in dem ältesten im Landeshauptarchive zu Wolfenbüttel aufbewahrten Kopialbuche des Klosters Amelungsborn überlieferte, selbstverständlich lateinisch abgefasste Urkunde lautet folgendermaßen:

„Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreieinigkeit. Bernhard, von Gottes Gnaden Bischof zu Hildesheim.

Kund sei allen Gegenwärtigen und Zukünftigen was die Einwanderer (advenae) in Eschershausen wegen der bischöflichen Rechte und was sie bei weltlichen Angelegenheiten zu beobachten versprochen haben, von wem die Verhandlung geführt und unter wessen Hand und Siegel das Abkommen genehmigt worden ist. Die unter Zustimmung des Bischofs und der Einwanderer getroffene Übereinkunft lautet:

Stirbt ein Ansiedler, so soll dem Bischofe nach seiner Wahl entweder das beste Stück Vieh oder das beste Kleidungsstück aus dem Nachlasse zufallen.

Einer Wiederverheiratung der Witwe des Verstorbenen sollen keinerlei Hindernisse in den Weg gelegt werden, der zweite Ehemann muss jedoch die vereinbarten Verpflichtungen gegen den Bischof als für sich bindend anerkennen.

Über die Urbarmachung von Ländereien ist Folgendes festgesetzt worden: Das nach Niederlegung der Waldbäume, Ausrodung ihrer Wurzeln und Beseitigung sonstiger Hindernisse nutzbar gemachte Land soll weder einer Abgabe (tributum) noch dem Zehnten unterliegen, so lange es nur mit der Hacke bearbeitet wird. Sobald aber der Acker gepflügt wird und nun reichlichere Frucht trägt, soll er zwar auch noch sechs Jahre frei sein von Abgaben, aber im siebenten Jahre 2, im achten 4, im neunten 8 Pfennige (denarius), im zehnten und jedem folgenden einen Schilling (solidus) aufbringen und nicht mehr.

Bei der Beratung weltlicher Angelegenheiten haben die Ansiedler als Fremde (exules) den ihnen durch des Bischofs Gnade bestellten Vogt anzuerkennen. Sie dürfen dreimal im Jahre zu solchen Verhandlungen Zusammenkünfte abhalten und dabei ohne Königs- und Grafenbann Rechtsstreitigkeiten erledigen. Wird dabei ein Angeklagter überführt, so muss er dem Vogte 3, dem Ankläger 2 Schillinge als Buße geben und ist dadurch von weiteren Ansprüchen befreit.

Wird ein Ansiedler eines Verbrechens oder einer anderen Übeltat angeklagt, ohne dass er auf frischer Tat betroffen worden ist, so darf er sich durch den Eid von sieben Verwandten reinigen oder, wenn er eidlich versichert, dass er so viele dem gleichen Rechte unterworfene Verwandte nicht habe, an ihrer Stelle selbst siebenmal schwören; er gilt dann als unschuldig an der ihm zur Last gelegten Tat.

Wer zu spät zur Gerichtsstelle kommt oder im Gerichte durch Ungebühr Anstoß erregt, soll 6 Pfennige als Buße zahlen, wenn er deswegen zur Strafe gezogen werden muss. Wer aber nur beim Beginne der Gerichtsverhandlung fehlt, wenn der Richter der Sitte gemäß das Gericht hegt und den Anwesenden befiehlt, zur Besprechung und Beratung bei Seite zu treten, der soll frei bleiben von Strafe, wenn er noch früh genug erscheint, um nach beendeter Beratung mit einzutreten.

Wer sein Besitztum veräußern will, soll dem Verwalter (villicus) des Bischofs 6 Pfennige anbieten, die man die Gebühr (licentia) nennt, soll aber den Käufer auch nicht darüber im Zweifel lassen, dass er dem gleichen Rechte unterworfen werde, wie es der Verkäufer war. Will ein übelwollender bischöflicher Verwalter den Verkäufer zu einer Mehrleistung zwingen, so soll dieser unter Zuziehung von Mitbürgern dem Verwalter die 6 Pfennige abermals anbieten. Verweigert der letztere auch jetzt noch die Annahme, so kann der Verkäufer das Geld innerhalb der Wände seines Hauses aufhängen und davongehen. Verfolgt ihn nun der Verwalter und greift ihn gewaltsam wieder auf, so kann der Verkäufer durch das Zeugnis jener Mitbürger beweisen, dass er die Gebühr vorher angeboten und sodann an dem gesetzlich bestimmten Orte aufgehängt habe. Dadurch gerechtfertigt, darf er unbelästigt fortgehen. Und wenn ein Unvorsichtiger aus Nachlässigkeit oder ein Unverschämter aus Anmaßung sich an diese Vorschrift nicht kehrt, sein Besitztum verkauft und heimlich entweichen will, so soll ihm, wenn er ergriffen wird, zwar Alles abgenommen werden, was er mitgenommen hat, aber er soll weder geschlagen noch an einem seiner Glieder verstümmelt werden.

Wenn ein Mann den anderen verletzt, der Verletzte aber keine Klage beim Richter erhoben, sondern jenen aus Zorn und Rachsucht getötet hat und dann im Bewusstsein seiner Missetat aus Furcht vor dem Gerichte entflohen ist, so soll, auch wenn er dem Richter nicht innerhalb Jahresfrist Genugtuung gegeben hat, nichtsdestoweniger seine Ehefrau die Güter des Gatten im Besitze behalten und nur verpflichtet sein, die Abgabe davon nach dem gleichen Rechte abzuführen, wie ihr Ehemann.

Wer einem Andern beim Streite im Zorne eine blutende Wunde beibringt, soll dem Vogte 3, dem Verletzten 2 Schillinge zur Sühne geben. Hat die Wunde aber eine Lähmung zur Folge, so soll der Täter an den Vogt zwar gleichfalls 3 Schillinge bezahlen, vor dem Gelähmten aber sich demütigen und ihm durch angemessene Entschädigung zeigen, wie hoch er die Versöhnung mit ihm schätze.

Wenn es reichliche Eichelmast gibt, darf der Hörige der Kirche die doppelte Anzahl Schweine eintreiben, wie der Ansiedler; der letztere also drei, wenn jener sechs, der Ansiedler zwei, wenn jener vier hineinbringt. Ist der Ansiedler so arm, dass er kein Schwein zum Eintreiben hat, so mag er das Vieh eines Andern nehmen und seinen Vorteil, auf solche Weise ein Schwein zu erwerben, nicht außer Acht lassen. Wenn es aber gute Buchmast gibt, dürfen Einheimische und Ansiedler ungehindert ihr gesamtes Vieh eintreiben.

In den Wasserläufen zu fischen und in den umliegenden Wäldern zu jagen sollen die Ansiedler nicht gehindert sein, ausgenommen im Wildbanne des Bischofs. Wer darin betroffen wird, hat sein Vergehen durch Zahlung von 5 Schilling zu büßen.

Stirbt ein Ansiedler auf einer Reise, bei der er im Hause eines Andern als Gast oder auch zu längerem Aufenthalte weilte, so verbleibt der Nachlass seiner Ehefrau und seinen Kindern; ist aber ein Erbe nicht sofort zu ermitteln, so soll der Nachlass Jahr und Tag im Gewahrsame des Gastfreundes bleiben. Weist innerhalb dieser Zeit jemand sein Erbrecht in gesetzlicher Weise nach, so soll ihm der Nachlass ausgehändigt werden, andernfalls aber soll dieser in des Bischofs Nutzung übergehen.

Wenn Jemand aus echter Not (penuria cogente) oder in Folge eines plötzlichen feindlichen Angriffs ohne Entrichtung der Gebühr davongeht, soll sein Vermögen Jahr und Tag hindurch unangetastet bleiben. Kommt er zurück und rechtfertigt sein unzulässiges Verhalten, so erleidet er keinen Schaden an seinen Gütern; kommt er nicht zurück, so darf des Bischofs Verwalter diese Güter gegen billige Bedingungen an einen Angehörigen des Ansiedlers übertragen.

Alle durch den bischöflichen Verwalter vorgenommenen Zuwendungen an Baustellen, Äckern oder sonstigen Gütern sollen rechtsbeständig sein. Und wenn ein Ansiedler durch das Zeugnis seiner Mitbürger dartut, dass er etwas vom Bischofshofe empfangen habe, so soll dies unverbrüchliche Geltung haben.

Beim Beginne (in exordio) unserer Verhandlung ist noch festgesetzt, daß der Bischof und der Vogt durch das Zeugnis ihrer Leute einen von den Unsrigen weder überführen können noch dürfen; es darf dies vielmehr nur durch solche Zeugen geschehen, die den Vorschriften unseres Rechts unterworfen sind.

Ersatzmannschaft für das Heer zu stellen, ist nicht unsere Sache, es sei denn, dass der Bischof mit dem Könige über die Alpen gehen oder für das Vaterland gegen die Heiden kämpfen will.

Dem ersten Entwurfe des vorstehenden Gesetzes unter dem Bischof Udo haben zugestimmt Benzo, Menzo, Immo und Egezo; die gegenwärtige Bestätigung haben mit dem Siegel und unter dem Banne des Bischofs Bernhard entgegengenommen Ouste, der Pfarrer der Einwanderer, die Laien Berthold, Franko, Balduin, Baldrich, Dietrich; auch hat der Oberälteste (archipresbiter) Wilhelm zugestimmt. Und es sind ferner dabei zugegen gewesen die Ältesten Dietrich, Berthold und Udo; von freien Laien Berthold, Vogt der Ansiedler; Berthold, der Vicedom Bernhard, Dietrich von Ricklingen, Meinfried; von bischöflichen Dienstleuten der Kämmerer Ekbert und sein Sohn, sowie Walther und Volkold.

Gegeben im Monat Juni, am Vorabende des heiligen Johannes des Täufers, unter der Regierung des Kaisers Lothar.“

Das in der Datierung fehlende Jahr wird man zwischen 1134 bis 1137 suchen müssen. Denn dass die am 4. Juni 1133 in Rom erfolgte Krönung des bisherigen Königs Lothar III. zum Kaiser drei Wochen später schon im Norden Deutschlands bekannt gewesen sei, erscheint mir sehr zweifelhaft, und da Lothar am 3. Dezember 1137 starb, so kann ein späteres Jahr nicht in Frage kommen. Unter dem freien Laien Berthold, dem Vogte der Ansiedler, vermute ich den ersten, am 29. August (1158?) verstorbenen Homburger Edelherren dieses Namens, in dem bischöflichen Dienstmanne Walther einen Angehörigen des Geschlechts von Vreden; Meinfried wird wahrscheinlich der gleichnamige Graf von Bodenburg sein, den Behrens ohne ausreichende Begründung nach Letzners Vorgange zu einem der Ahnen derer von Steinberg macht. Der Kämmerer Ekbert und sein – gleichnamiger – Sohn gehörten unzweifelhaft der Familie von Tossem an. Alle diese wie auch der Vicedom Bernhard und der Edelherr Dietrich von Ricklingen kommen in anderen Urkunden aus jener Zeit gleichfalls vor.

Aus der Tatsache, dass die nach den Worten der Urkunde schon „beim Beginne der Verhandlungen“ vereinbarten Bestimmungen erst am Schlusse des Vertrags und in einer von der bisherigen Fassung der einzelnen Abmachungen völlig abweichenden Form eingefügt sind, glaube ich nun die Folgerung ziehen zu dürfen, dass wir in diesen beiden letzten, auf den Zeugenbeweis und den Kriegsdienst bezüglichen Punkten Zusätze zu sehen haben, die von den neuen Ankömmlingen auf Grund der von ihren schon ansässigen Stammesgenossen gesammelten Erfahrungen gefordert wurden, dass dagegen alle übrigen Punkte schon bei der Ankunft des ersten Einwandererzuges festgesetzt worden waren und aus dem damals errichteten Vertrage wörtlich übernommen wurden, so dass also bis auf Eingangsformel, Zeugen und Datierung auch der Text der älteren Übereinkunft als sogenanntes Transkript uns erhalten geblieben sein würde.

Schon als ich die Urkunde bei Böhmer las, war ich mir klar darüber, dass die noch bis in den Anfang des neunzehnten Jahrhunderts verfolgbaren „Hägerrechte“ auf die darin den niederländischen Ansiedlern verbrieften Berechtigungen zurückzuführen seien, und die formelle Bestätigung der Richtigkeit dieser Ansicht ergab sich, als ich aus dem schon erwähnten, mit dem Jahre 1297 abschließenden und vor dem Ende des 13. Jahrhunderts angefertigten Kopialbuche des Klosters Amelungsborn ersah, dass in der der Urkunde wohl von dem Abschreiber gegebenen und von Böhmer nicht mit abgedruckten Überschrift „Rescriptum privilegii rusticorum de Eschereshusen, in quo continentur jura hegerorum, quod ecclesie nostre valet“ die Hägerrechte als Inhalt ausdrücklich angegeben werden.

Kapitel II.
Die Hägergüter im Allgemeinen und die an den Homburger Bergen belegenen im Besonderen.

Es wird kaum zweifelhaft sein können, dass die gleichen Freiheiten, deren sich nach der vorstehend wiedergegebenen Übereinkunft die Ansiedler in dem vor der Gründung von Amelungsborn den größten Teil der späteren Klosterfeldmark mit umfassenden Kirchspiele Eschershausen erfreuen durften und die ihnen in der Ständeeinteilung jener Zeit eine Mittelstellung zwischen den zu den Unterfreien gehörigen „Bargilden“ und den unfreien „Vogtleuten“ sicherten, auch in den Verträgen mit anderen Grundherren von den in ihrem Gebiete sich niederlassenden Ankömmlingen ausbedungen und ihnen zugestanden wurden.

Wie schon daraus, dass die Fremden einen eigenen Prediger und eine geordnete geistliche und weltliche Vertretung hatten, mit Sicherheit darauf zu schließen ist, dass es sich durchaus nicht um einzelne Familien, sondern um ganze Scharen von Ansiedlern gehandelt hat, für deren Unterbringung das genannte Kirchspiel allein trotz größerer der Urbarmachung noch harrender Flächen keinen Raum bot, so folgt dies weiter auch aus der Tatsache, dass wir in den folgenden Jahrhunderten nicht nur im Kirchspiele Eschershausen, sondern auch in dessen näherer wie entfernterer Umgebung Hägergüter mit gleichen Rechten finden, wie sie noch im achtzehnten Jahrhundert für die amelungsbornischen Hägerleute bezeugt werden.

Ob die Anregung zur Niederlassung der ackerbaukundigen Fremden schon von dem 1107 verstorbenen Siegfried III., ob sie von seinem Sohne Siegfried IV., dem letzten regierenden Sprossen des berühmten und bald nach Siegfrieds Tod ruhmlos untergegangenen Northeimer Grafengeschlechts, ausgegangen ist, oder ob sie zunächst auf die Hildesheimer Bischöfe zurückgeführt werden muss, wird wohl niemals aufgeklärt werden. Dass den anscheinend nicht freiwillig aus ihrer damals von heftigen politischen Stürmen durchwühlten niederländischen Heimat geschiedenen (exules) Ankömmlingen ein so erhebliches Entgegenkommen bewiesen wurde, lässt erkennen, dass jene weltlichen und geistlichen Fürsten nicht weniger auf die Hebung der ihrer Herrschaft unterworfenen Landstriche bedacht waren, wie manche Herrscher späterer Jahrhunderte, die in gleicher Weise dem Ackerbau und der Industrie ihrer Gebiete durch Aufnahme flüchtiger Ausländer aufzuhelfen suchten.

Die seiner Zeit den Einwanderern überwiesenen Grundflächen lassen sich gegenwärtig begreiflicherweise weder der Lage noch dem Umfange nach genau und vollständig feststellen. Denn die in den Erbregistern als Hägergüter bezeichneten Grundstücke machen nur einen Teil davon aus, weil die Grundherren, die Hägerjunker, ein nicht unbedeutendes Interesse daran hatten, bei passender Gelegenheit jene Ländereien durch Vereinigung mit den von ihnen selbst bewirtschafteten Gütern oder durch Vergebung nach Meierrecht für sich einträglicher zu machen. Dass die Einziehung von Hägergütern an und für sich möglich war, ergibt sich schon aus dem Inhalte des Ansiedelungsvertrages, wurde auch bei jeder Abhaltung eines Hägergerichts den Beteiligten von Neuem ins Gedächtnis zurückgerufen.

Da die Hägerrechte den Fremden nicht als solchen, sondern als Inhabern der ihnen zur Urbarmachung überwiesenen Flächen bewilligt, mithin an die durch sie für die Landwirtschaft neu gewonnenen Grundstücke geknüpft waren, so musste die Folge davon sein, dass auch für Einheimische jene Rechte Geltung erlangten, sobald sie durch Einheiratung oder auf andere Art in den Besitz von Hägergütern kamen, während anderseits die Fremden und ihre Nachkommen keinen Anspruch mehr auf die Berechtigungen hatten, wenn und soweit sie Grundstücke erwarben, die nicht aus jenen Überweisungen herrührten, mochten sie nun schon früher „arthaftiges“ Land gewesen oder erst später ertragfähig gemacht, also „Rott- oder Rodland“ sein.

Es liegt auf der Hand, dass dadurch die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit einer Verschmelzung der Einheimischen und Fremden von vornherein gegeben war, die sicherlich weit größere Schwierigkeit gemacht haben würde, wenn man die Hägerrechte ausschließlich an die Beibehaltung der Nationalität geknüpft hätte. Und man wird gewiss annehmen dürfen, dass die weitsichtige Politik, aus der sich die Herbeirufung oder Zulassung der Ansiedelung selbst erklärt, auch jenen Erfolg nicht nur vorhergesehen, sondern auch von vornherein bezweckt hat. Eingetreten ist er in einem Umfange, dass von den Hägern als Fremden in keiner mir bekannten Urkunde aus den folgenden Jahrhunderten die Rede ist und dass man in den Erbregistern, von den Besitzern der hägerischen Erbmühlen, den Einwohnern von Stroit und einigen Bewohnern von Harderode, Bremke und Stadtoldendorf abgesehen, wohl kaum einen Grundbesitzer findet, der ausschließlich Hägergüter bewirtschaftete.

Daraus erklärt sich denn auch leicht, weshalb man in den uns erhalten gebliebenen Darstellungen des Hergangs bei den Hägergerichten nichts mehr von dem Eide der sieben Verwandten oder der eigenen siebenmaligen Eidesleistung in den der Aburteilung der Rechtsfälle stets vorausgehenden „gemeinen Fragen“ nichts mehr über die Befreiung von regelmäßigen Kriegsdiensten und über die Jagd- und Fischereiberechtigung hört.

Die Ergebnisse einer Durchsicht von Erbregistern der Ämter Wickensen, Forst und Greene aus der Zeit seit der Wende des 16. und der Dorf-, Feld- und Wiesenbeschreibungen nebst zugehörigen Karten aus der Mitte des 18. Jahrhunderts haben meine schon oben ausgesprochene Ansicht, dass die Zahl der Häger, das heißt der fremden Ansiedler, eine recht bedeutende gewesen sein müsse, durchaus bestätigt. Diese Urkunden lassen aber auch noch deutlich erkennen, dass der Strom der Einwanderer, soweit er nicht in der nächsten Nähe der Homburg neue Wohnsitze fand, längs der Höhen des Ithes, Hilses, Voglers und anderer Bergzüge sich sesshaft machte und dass nur einzelne Familienhäupter an geeigneten Wasserläufen in den Tälern als Müller sich anbauten. Zwei Wassermühlen in Linse, je eine in Kirchbrak, Halle, Hehlen, Harderode und Bisperode werden noch 1580 als hägerische Erbmühlen bezeichnet, und dadurch wird wohl klar genug, dass die Fremdlinge einem Landstriche entstammten, in dem der Mühlenbau auf hoher Stufe stand.

Von den Mühlen abgesehen, stoßen in allen in Betracht kommenden Feldmarken die als frühere Hägergüter noch nachweisbaren Grundstücke entweder unmittelbar an die noch jetzt vorhandenen Waldungen an, oder sie sind aufgeforstet und insoweit also einer Benutzung wieder zugeführt, der sie durch die Tätigkeit der Einwanderer gerade entzogen werden sollten, um sie ertragfähiger zu machen. Denn Jahrhunderte hindurch hatten die Waldungen beinahe weniger Bedeutung für die Gewinnung von Bau- und Brennholz, wie als Weiden für das Vieh und als Jagdreviere für geistliche und weltliche Große.

Fast alle Feldmarken, in deren Grenzen Hägergüter sich noch feststellen lassen, enthalten nun die Zubehörungen wüst gewordener Ortschaften, Weiler oder Einzelhöfe, die in ihrem Namen die Bezeichnung „Hagen“ trugen, und dieser Umstand weist mit großer Deutlichkeit darauf hin, dass man diese wie die noch jetzt bestehenden Siedelungen Altenhagen, Buchhagen, Heinrichshagen und Weddehagen als Niederlassungen der fremden Einwanderer anzusehen hat. Für mich aber wird dies dadurch zur Gewissheit, dass keiner von allen diesen zahlreichen Orten in Urkunden aus der Zeit vor der Einwanderung vorkommt und dass die mit ihren Ländereien dem Hägerrechte unterstehenden Einwohner stets als „Häger“ bezeichnet werden.

Mehr wie wahrscheinlich ist es allerdings, dass auch einzelne nicht auf „hagen“ endigende Orte in der für diese Arbeit in Frage kommende Gegend den Niederländern ihre Entstehung verdanken, wie zum Beispiel Stroit am Südostfuße des Hilses, von wüst gewordenen Dörfern die schon genannten Odenberge und Odenrode bei Eschershausen, Holthusen oder Holtensen bei Stadtoldendorf, Dissihausen auf dem Höhenzuge zwischen Bremke, Wegensen und Heyen, Renziehausen am Rebensteine zwischen Harderode und Esperde. Und andererseits liegt es nahe, dass man später die Bezeichnung Hagen in Verbindung mit dem Namen des Besitzers oder mit der Art der Benutzung auch auf andere Grundstücke zur Anwendung brachte, die zunächst dem Walde abgewonnen und dann in der Art der Hägerländerei befriedigt, das heißt mit einem lebenden Zaune, einer Hecke, umgeben wurden. –

Entschließen wir uns nun zu einer Wanderung durch die verschiedenen Hagen oder doch durch die Stätten ihres einstigen Daseins, so finden wir zunächst am Südfuße der Homburg in der Paderborner Diözese zwischen Stadtoldendorf, Lenne und Wangelnstedt hinter dem Kellberge die Feldmark der villa Ulrikeshagen oder Olricheshage. Der Ort wird in dem von Kindlinger (Münster’sche Beiträge III, Beilage 13) veröffentlichten Verzeichnisse der Allodien des Grafen Siegfried von Bomeneburg mit aufgezählt, 1150 unter den Gütern genannt, die Graf Hermann von Winzenburg für die Wiederbelehnung mit der letzteren zugleich mit der Homburg an die Hildesheimer Kirche abtrat und als Lehn zurück erhielt, war 1356 an die Grafen von Pyrmont verpfändet und muss bald nachher zerstört worden sein.

Hägerjunker über die dortigen, 1525 als Wetberg’sche Erblehngüter bezeichneten Hägerländereien waren zur Zeit der im Jahre 1521 erfolgten Abtretung an das Kloster Amelungsborn die Brüder Gerhard und Anton von Wetberg. Der größere Teil der Feldmark, an die noch das den Zugang dorthin vermittelnde Hägertor von Stadtoldendorf und der Hägerweg erinnern, ist mit der Stadtflur vereinigt, während der kleine Rest in derjenigen von Lenne aufgegangen ist. Auch im Lenner Felde finden sich nahe an der jetzigen Grenze gegen Stadtoldendorf die Bezeichnungen „im Hägerholze“ und „über dem Hägerwege“. In den genannten beiden Orten, nicht aber, wie Hagemann meint, in Wangelnstedt, haben also die Bewohner von Ulrichshagen nach der Zerstörung ihrer Behausungen neue Heimstätten gefunden.

Als Hägergut bezeichnet werden 1580 in Lenne noch 10 Morgen Acker und 4 Fuder Wiesenwachs bei zwei Höfen, in Stadtoldendorf 26 Häuser mit 189½ Morgen Acker und 62 Fudern Wiesenwachs, sowie bei sechs anderen nicht selbst Hägergut darstellenden Häusern 36½ Morgen Acker und 16½ Fuder Wiesenwachs. Dass aber in Stadtoldendorf noch mehr Hägergut vorhanden war, herrührend aus der Aufsaugung einer weiteren Feldmark, wird später noch zu erörtern sein.

Ulrichshagen gerade gegenüber im Nordwesten der Homburg, auf dem zum Hildesheimer Sprengel gehörigen Odfelde, lag das zwischen dem Kloster Amelungsborn, Eschershausen und Stadtoldendorf später aufgeteilte Quathagen, als Wohnstätte schon vor 1245 bis auf einen erst 1746 abgebrochenen alten Wartturm vom Erdboden verschwunden. Ein erheblicher Teil der zugehörigen Länderei ist jetzt wieder bewaldet und führt gleich den angrenzenden Feldern den alten Namen in der Form Kathagen weiter.

Der Boden hat hier anscheinend schon die Mühe der ersten Ansiedler schlecht belohnt, und dass die Örtlichkeit ihre Bezeichnung „böser Hagen“ nicht mit Unrecht erhalten hat, beweisen die immer wiederkehrenden und bis auf den jagdlichen Teil auch wohl jetzt noch zutreffenden Klagen der Klosterbeamten, dass das Land „sumpfig und wild, recht vor der Wildbahn gelegen und wenig austragend“ sei. Nach einem Berichte des Magistrats zu Eschershausen vom 8. April 1766 konnte man derzeit in dem bewaldeten Teile noch deutlich die auf die frühere Bewirtschaftung als Ackerland hinweisenden Furchen erkennen. Die Eigenschaft als Hägergut hatten die 1580 in der Feldmark Eschershausen aufgezählten vier Wiesen und 33½ Morgen „amelungsbornisches Wildland“ im Quathagen und auf dem Odfelde damals schon verloren. Eine Familie Quadhagen oder von Quadhagen scheint noch einige hundert Jahre den Ort überdauert zu haben, denn 1492 war Hermann von Bevern belehnt mit einem „Borchlehn to Escherßhusen, dat Quadhagen hadde, 2 Hove Landes, 1 Wisch darsulves“.

Am Nordostrande der Homburger Berge, am Abhange oder Fuße des „Wolfsberges“ wird man die Stelle zu suchen haben, an der einst Hagen lag. Diese Ansiedelung war wohl nur von mäßigem Umfange, da Abt Everhelm von Amelungsborn (urkundlich 1144–1182 erwähnt) zu ihrer Erwerbung für das Kloster nur 5 Mark Silber aufzuwenden brauchte. Im Bestätigungsbriefe des Papstes Cölestin III. für das Kloster vom 27. Juli 1197 ist das Gut Hachem genannt, während es sonst mit dem lateinischen Namen Indago bezeichnet wird. Ich halte es nicht für ausgeschlossen, dass diese Ansiedelung dort lag, wo sich noch jetzt am Nordhange des Wolfsberges eine große, unter dem Namen „Peterswiese“ bekannte Waldwiese findet. Die zu Hagen gehörig gewesenen Acker werden zur Domäne Wickensen gezogen sein, soweit nicht auch sie wieder aufgeforstet sind.

Kapitel III.
Die Hägergüter am Hilse.

Während die bisher genannten und die gleich ihnen wohl dem ersten Ansiedlerzuge ihre scheinbar nur kurze Selbstständigkeit verdankenden Ortschaften Odenrode und Odenberge einen Kranz rings um die schützende, vermutlich in der gleichen Zeit aus dem alten castellum Wikinafeldisten erstandene Homburg bildeten, liegen andere Gruppen von Hagen am Vogler, Ith und Hils. Die zur letzteren Gruppe gehörigen Niederlassungen schließen sich mit dem 1184 von den Homburger Edelherren dem Kloster Amelungsborn überwiesenen Langenhagen unmittelbar an die vorige an. 1510 trat Abt Gebhard „eine Wostenige, genant de Langehagen, gelegen boven Wickensen“ im Tausche gegen die Wüstung Bruchhof bei Stadtoldendorf an Herzog Heinrich den Älteren ab, der sodann die dazu gehörigen, den Winkel zwischen den jetzigen Forstorten Großer Kleeberg und Schwarzeland ausfüllenden Grundstücke, die Zubehörungen des gleichfalls längst wüst gewordenen nördlich angrenzenden Hillekenhagen und andere, namentlich wohl seiner Zeit von Hagen und Odenberge aus urbar gemachte Ländereien mit dem zum genannten castellum gehörigen „Vorwerke“ Wickensen – vergleiche Schuchhardt in der Historischen Zeitschrift für Nieders 1903, Seite 25 – zu der gleichnamigen jetzigen Domäne vereinigte, von deren Amthause aus die Verwaltung der „Herrschaft Homburg“ dann fast drei Jahrhunderte lang geführt wurde, als die dem Einsturze nahe Homburg zum Aufenthalte der fürstlichen Beamten unbrauchbar geworden war.

Ob auch in dem zum Forstamtsbezirke Vorwohle gehörigen, etwa 2½ km östlich vom Langenhäger Felde beginnenden, nördlich von der Wüstung zur Seven liegenden und bis zur Hilshöhe sich hinaufziehenden jetzigen Forstorte Lichtenhagen Flächen sich finden, die von den „Hägern“ ehemals der Landwirtschaft dienstbar gemacht waren, ist mir zweifelhaft, einen gleichnamigen Ort oder Einzelhof habe ich in dieser schon zur Erzdiözese Mainz gehörigen Gegend nicht ermitteln, auch in den angrenzenden Feldmarken Vorwohle und Mainzholzen kein Hägergut feststellen können.

Wohl aber war der nur durch den Hilsforst „Rabenswend“ davon getrennte, nördlich von Eimen und Wenzen belegene und durch den gleichnamigen Forstort noch jetzt kennbare Osterhagen eine hägerische Ansiedelung. 1404 verpfändete Edelherr Heinrich von Homburg einen Meierhof und den Zehnten daselbst an die Einbecker Bürger Gebrüder von der Brügge, und 1580 standen die dortigen Erbgüter mehreren Kötern zu Eimen und namentlich Caspar Wangelin zu, der 1567 vom Herzoge Heinrich des Jüngeren mit dem Kruge zu Eimen beliehen war, ein Erbholz daselbst von etwa 100 Morgen von „den Armbrechten“ zu Einbeck, vielleicht den Rechtsnachfolgern der von der Brügge, erkauft hatte und auch beteiligt war am Erblande zu Wigenroda, einer bis auf die „Lochmühle“ wüst gewordenen Siedlung südlich von Eimen. Geradezu als Hägerland bezeichnete Grundstücke finden wir allerdings schon derzeit auch in Eimen nicht mehr, und dieser Umstand sowie die schon erwähnte Verpfändung eines „Meierhofes“ in Osterhagen lassen darauf schließen, dass die Homburger Edelherren die später zur Feldmark Eimen gekommenen Teile der Osterhäger Grundstücke in ein näheres Abhängigkeitsverhältnis zu bringen gewusst haben, wie es das von Hägergütern zum Hägerjunker war. Wie gut sie sich auf eine solche Verstärkung ihrer Gewalt überhaupt verstanden haben müssen, ergibt sich am besten daraus, dass in der ganzen von Eimen bis nach Dielmissen sich erstreckenden und 17 Ortschaften umfassenden „Oberbörde“ der Herrschaft Homburg auch nicht eine einzige Familie des niederen Adels ihren Grundbesitz, hatte behaupten können, so dass die Bewohner dieses Landstrichs den Homburgern wie später den Braunschweigischen Herzögen „ohne alle Mittel mit Hoch- und Niedergericht, Gebot und Verbot, Holzung, Jagd und Fischereien, auch mehresteils mit allen Gütern an Zins und Zehnten“ direkt untergeben waren und nicht erst gewissermaßen durch Vermittlung eines Lehnsherrn, Meierherrn oder Hägerjunkers. Sie hießen deshalb mit Ausnahme der Bürger von Stadtoldendorf und der als „freie Leute“ bezeichneten Einwohner von Eschershausen auch „Unfreie“ im Gegensatze zu den „freien Junkerleuten“ der Niederbörde. Als Osterhäger Erb- oder Köhrgut, das „die Erben unter sich geteilt“ haben und wovon sie „Urkunde“ geben, sind im Wickenser Erbregister 7 Fuder Wiesenwachs und 56 Morgen Acker angeführt.

Ein Teil der zu Osterhagen gehörig gewesenen Ländereien wird auch der nicht mehr zur engeren Herrschaft Homburg zu rechnenden Feldmark Wenzen einverleibt sein, wenn nicht zwischen diesem Dorfe und dem Hilse noch ein anderer „Hagen“ gelegen und zur Vergrößerung dieses gleichfalls viel Hägergut aufweisenden Ortes gedient hat. Dass sowohl in Wenzen wie in Eimen mindestens noch je eine andere Ortschaft aufgegangen ist, würde nämlich mit fast zweifelloser Sicherheit aus dem Vorhandensein von zwei Schäfereiberechtigungen in jedem dieser Orte folgen, falls man diese Erscheinung nicht etwa so zu erklären hat, dass ursprünglich je eine der Berechtigungen den Familien von Einem und von Wenthusen zugestanden hat und mit ihren anscheinend schon gegen Ende des zwölften Jahrhunderts in den unmittelbaren Besitz der Homburger Edelherren gekommenen Stammgütern auf diese und demnächst auf ihre Rechtsnachfolger übergegangen ist.

So ist nämlich die Entwickelung in dem benachbarten Dorfe Brunsen gewesen, wo nachweislich die zweite Schäferei Zubehör der im achtzehnten Jahrhundert von der Regierung dem Vorwerke Voldagsen beigelegten und schon seit undenklichen Zeiten wüsten vier „Herrenhöfe“ war, deren ehemalige Besitzer als Homburger Lehnsleute die Angehörigen einer in amelungsbornischen Urkunden des 13. und 14. Jahrhunderts vorkommenden, später anscheinend in Einbeck ansässigen Familie von Brunessen oder von Brunsen gewesen sind, von der wir 1531 noch ein Mitglied als Vertreter der Stadt Einbeck auf einem Städtetage finden.

Hägergut waren 1580 in Wenzen ein Halbmeierhof und vier Kothöfe mit zusammen zwei Hufen und 103 Morgen, sowie fernere von vier verschiedenen Besitzern bewirtschaftete 17 Morgen Acker, während in Brunsen derzeit nur 7½ Morgen in zwei Teilstücken von 1½ und 6 Morgen angeführt werden, in Voldagsen dagegen ein Halbmeierhof mit 2 Hufen und 16 Morgen und ein Großkothof mit 1½ Hufen und 1½ Morgen. In den Feldbeschreibungen von Brunsen und Voldagsen aus dem Jahre 1758 findet sich kein Hägergut mehr verzeichnet. Die „Hägerhufe“ zu Brunsen hatte schon am 25. Juni 1308 Edelherr Bodo von Homburg der Martinskirche in Brunsen geschenkt. (Vergleiche Historische Zeitschrift für Niedersachsen 1880, Seite 81.)

Das Dorf Stroit, in früheren Jahrhunderten Strut, zur Strodt, Stroth oder Strud genannt, halte ich ebenfalls für eine Gründung der Niederländer. Noch im 16. Jahrhundert wird amtlich berichtet, dass alles zu der 44 Hufen und 7 Morgen haltenden Feldmark gehörige und von 5 Vollmeiern, einem Halbspänner, 7 Großkötern und 11 Handdienstern bewirtschaftete Land mit Ausnahme des Kirchenlandes (60 Morgen) und einiger Morgen Rottland Hägergut sei. Eine Adelsfamilie gleichen Namens ist nicht nachweisbar, und abgesehen von zwei Hufen, die 1285 von den Gebrüdern Wenthusen zugleich mit 3 Hufen in Naensen an das Kloster Amelungsborn abgetreten wurden, scheint der Landadel nicht einmal Grundbesitz hier gehabt zu haben. Am 2. Juli 1340 verkauften die Homburger den Feldzehnten zusammen mit dem Rottzehnten an das ebengenannte Kloster. Aber obwohl am 29. November desselben Jahres Bürgermeister und Rat zu Bodenwerder sich dafür verbürgten, dass die Verkäufer den Zehnten vom Mainzer Erzbischofe erwerben und nebst andern an das Kloster veräußerten Gütern, insbesondere dem gewöhnlichen und dem kleinen Zehnten von Wigerdeshagen, an das Kloster abtreten würden, scheint nur der Erwerb, nicht aber die Übertragung stattgefunden zu haben. Denn am 15. Juni 1382 veräußern die Homburger auf Wiederkauf den ganzen Zehnten des Dorfes tor Strod an das Alexanderstift zu Einbeck, und am 12. Juli 1383 genehmigt die Äbtissin Lutgardis von Gandersheim als Lehnsherrin zugleich mit diesem Verkaufe auch den der Zehnten zu dem Wedehagen, zu Verdelxen und zum Lütkenhagen, des hägerschen Zehnten zu Kogarden, des kleinen Zehnten zu Milgeshusen und anderer Güter. Und das Alexanderstift ist denn auch bis zur Ablösung Zehntherr geblieben.

Dass Stroit die bedeutendste hägerische Ansiedlung in diesem Teile der Herrschaft Homburg war, dürfte auch daraus hervorgehen, dass hier „Mittwochs nach der Meintwoche“, das heißt der ersten vollen Woche nach Michaelis, „in einem Hofe oder Hause, danach das Wetter ist“, das Hägergericht für das ganze Amt Greene abgehalten wurde. 1401 war „Grebe zur Strud“ Hermann Hagemeister.

Ob das Wigerdeshagen oder Wiershagen der Urkunde von 1340 gleichbedeutend ist mit dem Wedehagen oder Withagen derjenigen von 1382 und 1383, das heißt mit dem jetzigen Vorwerke Weddehagen des Kammergutes Greene, ist mir mehr wie zweifelhaft, da beide Namen erhebliche Abweichungen nicht nur in der Schreibweise, sondern auch im Klanglaute zeigen. Weit von einander können sie, wenn es sich um verschiedene Wohnplätze handelt, allerdings nicht gelegen haben. Weddehagen ist gegenwärtig mit der politischen Gemeinde Naensen, dem alten Nanekessen oder Nanexen vereinigt; Wiershagen dagegen scheint in Greene aufgegangen zu sein. Denn in dem 1856 durch von Hodenberg veröffentlichten Homburger Lehnregister des 15. Jahrhunderts heißt es, dass Hans von Grone – vermutlich ein Schreibfehler für von Grene – und seine Erben auch belehnt seien mit einem Hofe „in deme Wyershagen to Grene mit Worden, Woningen und aller Tobehoringe, mit einer Wisch an dem Hagenvelde under deme hogen Over bi Grene“ und so weiter. Da unter den durch die Feldbeschreibung von 1758 für Naensen nachgewiesenen Grundstücken in der Gesamtfläche von 2881 Morgen 97 Quadratruten das Weddehäger Feld nicht einmal inbegriffen ist, so spricht schon die bedeutende Größe der Feldmark für die Aufsaugung nahegelegener Ortschaften, nicht minder auch das Vorhandensein zweier Bauermeister und zweier Schäfereien. Nach dem ältesten Erbregister belief sich die Gesamtfläche der Hägerländerei in Naensen derzeit noch auf einen Kothof mit zwei Hufen und auf 29½ Morgen, die zu fünf verschiedenen Höfen gehörten. Der „Withäger Zehnte“ stand dem Alexanderstifte, der sonstige Feld-Zehnte dem Kapitel zu Sankt Marien vor Einbeck zu.

Ebenso wenig, wie in dem übrigens zur Hilsgruppe nicht zu rechnenden Greene, war gegen Ende des 16. Jahrhunderts in Ammensen noch Hägergut vorhanden. Der „Hagensitz vor Ammensen“, den die Herren von Minnigerode verliehen und an den das nahe an der Varrigser Grenze belegene Feld „im Hagensieke“ noch erinnert, hatte also seine früheren Berechtigungen wohl schon ebenso verloren, wie das Hagenfeld bei Greene.

Zwischen dem mainzischen Ammensen und dem hildesheimischen Varrigsen lief die durch eine Landwehr geschützte Grenze beider Bistümer, und die am Hilse noch weiter zu erwähnenden hägerischen Ansiedelungen lagen sämtlich im Hildesheimer Sprengel, den wir beim Übergange von Langenhagen nach Osterhagen verlassen hatten. Auch im Varrigser Felde finden wir Spuren einer hägerischen Niederlassung in den Feldbezeichnungen „auf, in und vor dem Brüningshagen“. Hägergut gab es hier aber schon um 1585 nicht mehr.

Auch die beiden letzten für die Hilsgruppe in Betracht kommenden Feldmarken, Delligsen und Kaierde, umfassen das Gebiet untergegangener Ortschaften oder Einzelansiedelungen, darunter auch das von hägerischen Niederlassungen. In Delligsen aufgegangen ist nicht nur Elligeshusen oder Ellingessen, eine südlich davon belegen gewesene Ortschaft, nach der sich der 1143 urkundlich vorkommende laicus liber Eiko de Elligeshusen nannte und an die noch die Feldbezeichnungen „im und über dem Elligsen, am und hinter dem Elligser Brinke“ erinnern, sondern auch ein Hagen, der nordwestlich am Orte lag und Ravens- oder Robenshagen hieß. Sein Name ist erhalten durch eine im ältesten Greener Erbregister wiedergegebene Grenzbeschreibung von 1548, worin es heißt, dass die Grenze des Amtes von dem Dreckhohle (dem jetzigen Drachenhohl östlich von Grünenplan) „an der Hohenbücher Holze auf den Feyerweg, an der von Steinberg Holze hinab nach dem Lütjen Anger im Robenshagen, den Gerßerberg hinauf“ und so weiter laufe. Und unter den Holzungen des Amtes ist in dem gleichen Erbregister angeführt, dass der Ravenshagen an das Deselitzer Bruch rühre und denen von Steinberg, aber ins Gericht Greene gehöre. – Im äußersten Norden der jetzigen Feldmark zwischen Birkholz und Steinberg lag ein weiterer Hagen, der durch den Flurnamen „im Hagen“ noch jetzt nachweisbar ist. Ihn halte ich für den Lütkenhagen der mehrerwähnten Urkunde von 1383, da nach dem Greener Erbregister das Alexanderstift einen „kleinen Zehnten im Hagen“ in der Delligser Feldmark noch um 1585 besaß. Und der „hägerische Zehnte zu Kogarden“, den dasselbe Stift gleichzeitig mit dem vorhin genannten erwarb, ist ganz zweifellos derjenige von den Grundstücken eines mit Kaierde schon damals vereinigten Hagen, an den das südlich vom Dorfe am Wispebache sich weit in den Hils hinein erstreckende Hagental und die auch hier vorkommende Feldbezeichnung „im Hagen“ die Erinnerung fortpflanzen.

Während der Name der ferner mit Kaierde vereinigten westlich vom Hohen Idtberge zu suchenden Wüstung Millingeshusen oder Milgeshusen uns durch Urkunden von 1380, 1382 und 1383, durch das Greener Erbregister und durch die Flurbezeichnung „im Milliehausen“ der alten Feldmarkskarte erhalten geblieben ist, kenne ich den von Meysingerode, Missingerode oder Messirode, einer weiteren in Kaierde aufgegangenen Wohnstätte, außer aus jenem Register und einigen Wüstungsverzeichnissen nur noch aus dem mehrerwähnten Homburger Lehnregister. Dieses bekundet, dass Hans Ruscheplate, Ludolfs Sohn, mit dem Dorfe und Zehnten zu Meysingerode belehnt worden sei. Die Eintragung dieses Vermerks ist etwa im Jahre 1470 geschehen; um 1585 war Franz Rauscheplate Zehntinhaber. Anklänge an den Namen finden sich 1761 noch in den Feldbezeichnungen „im Meesen Rohde“ und „hinter dem Meeser Berge“. Im Greener Erbregister von 1715 wird der letztere noch der „Messenröder Berg“ genannt und dabei berichtet, dass die Hude und Weide darin den Dörfern Kaierde und Delligsen zustehe. Der Ort lag westlich von Kaierde zwischen dem Spangenberge und Schweinsberge.

In Delligsen und Kaierde hatte übrigens am Ende des 16. Jahrhunderts das frühere Hägergut diese Eigenschaft schon verloren. Auch hier scheint es sich also nur um kleinere Ansiedelungen, vielleicht nur um Einzelhöfe gehandelt zu haben.

Kapitel IV.
Die Hägergüter am Ith.

Das Verbindungsglied zwischen Hils und Ith bildet der zum Forstamtsbezirke Scharfoldendorf gehörige und unmittelbar an der Grenze des Herzogtums gegen die Königliche Forst Weenzen und das Dorf Kapellenhagen des Kreises Alfeld belegene Forstort Bonhagen, an den sich die zur Feldmark Holzen gehörigen weitläufigen Ithwiesen unmittelbar anschließen. Es unterliegt keinem Zweifel, dass wir in dem genannten Forstorte und in einem Teile jener Wiesen die Feldmark des Dorfes Bodenhagen vor uns haben, das im Wickenser Erbregister als Wüstung der Oberbörde genannt ist und gleich dem schon genannten Kapellenhagen und dem in dessen Nähe untergegangenen Pfarrdorfe Dorenhagen eine hägerische Ansiedelung gewesen sein wird. Allerdings finden sich die zur Bodenhäger Feldmark gehörig gewesenen, jetzt größtenteils aufgeforsteten Flächen in keinem der mir zugänglichen Register als Hägergut bezeichnet; und wie es in dieser Beziehung mit Kapellenhagen, Dorenhagen und den übrigen nördlich vom Ith gelegenen Hagen – Altenhagen wüst bei Wallensen, Marienhagen, Wildenhagen wüst bei Thüste, Stieghagen wüst bei Lauenstein – sich verhält, vermag ich nicht anzugeben, weil mir die dazu nötigen Unterlagen fehlen. Auch liegen diese Ortschaften außerhalb des für die vorliegende Arbeit gezogenen Rahmens.

Auf der südlichen Seite des Ithes finden wir, vom Osten nach dem Westen vorschreitend, in der schon erwähnten Feldmark Holzen unmittelbar am Ith den Grindhagen, eine Ackerfläche von etwa 50 Morgen, sodann in der Gemarkung Lüerdissen, nordwestlich von diesem Dorfe, das „Hagenfeld“ und die „Hagenwiese“ in der Größe von zusammen etwa 80 Morgen, ohne dass sich jedoch auch für diese Flächen die frühere Unterordnung unter das Hägerrecht nachweisen ließe. Dagegen sind als Hägergut noch 1580 bezeichnet ein Kothof mit 4 Morgen Land, sowie 67½ weitere von sechs verschiedenen Besitzern beackerte Morgen in Dielmissen, die übrigens nicht am Abhange des Ithes lagen, sondern am Tuck- oder Tuchtberge einer bis über 200 m ansteigenden Höhe südöstlich von Kirchbrak am rechten Ufer der Lenne.

Das Dorf Dielmissen, früher auch Diermissen genannt, kann ich urkundlich bislang vor dem Beginne des 14. Jahrhunderts nicht nachweisen, während ein wohl unzweifelhaft diesem Orte entstammender Richard de Didilmessen 1194 als letzter Zeuge in einer aus Brach – Kirchbrak – datierten Urkunde des Bischofs Dietmar von Minden für das Kloster Amelungsborn aufgeführt wird. Mit der zur früheren Mindener Diözese gehörigen Dorffeldmark vereinigt ist nicht nur die des südlich davon am Toke- oder Taukebache belegen gewesenen Burgripi, sondern beim Vorhandensein von drei Schäfereien und bei der Größe der Feldmark (3 464 Morgen ohne die Koppelweide), spricht die Vermutung dafür, dass auch noch die einer dritten Ansiedelung hinzugekommen ist, die vielleicht nördlich vom Dorfe am Fuße des Ithes bei der sogenannten „Knabenburg“, wahrscheinlicher aber westlich nach Tuchtfeld zu gelegen hat, wo die „Zetterbrücke“ und die Feldbezeichnungen „der Zetterhof“ und „im Zetterfelde“ auf den Namen des untergegangenen und urkundlich nicht nachweisbaren Ortes hindeuten dürften.

Umfangreicher sind die in Hunzen und Dohnsen, namentlich aber die in Bremke und Harderode nachzuweisenden Hägergüter, die gleich allen noch später zu erwähnenden und auch denen in Dielmissen im Mindener Sprengel lagen.

In Hunzen, 1150 Huncenhusen und später Hunthcensen genannt, einem früheren Pfarrdorfe, das zu den northeimischen Allodialbesitzungen gerechnet wird und engeres Zubehör der Homburg war, finden wir einen Kothof mit 1½ Hufen, sowie weitere 2 Hufen und 1 Morgen, die unter verschiedene weder der Zahl noch dem Namen nach vollständig angegebene Hofbesitzer verteilt waren. Alle diese Länderei lag am Abhange des Ithes, nordöstlich vom Dorfe „am Hagenberge“ und „unter dem Hagen“. Um 1470 war mit dem „Hagen to Hunsensen mit deme Tegeden“ Udo von Halle belehnt.

Dohnsen, als Dodonhusen im § 17 der Traditiones Corbeienses, also zwischen 822 und 836, als Wohnsitz einer Familie angeführt, die Daedi für sich und seine Gattin Alfered dem Kloster Corvey überwies, später auch Tiadanhusen und Dodensen genannt, wird nicht minder häufig in mittelalterlichen Urkunden erwähnt und gehörte derzeit namentlich den Herren von Hupede. Der Zehnte auf der Dorffeldmark war um 1215 vom Mindener Bischof dem Kloster Abdinghof zu Paderborn verliehen worden. Hier zählte man 1580 an Hägergut neben 3 vollen, je einem Besitzer zugewiesenen Hufen noch 41 Morgen, die von sechs verschiedenen Einwohnern genutzt wurden, und bei einem von diesen heißt es, dass sein Hof wüst sei und außerhalb des Dorfes gelegen habe. Ob dieser Hof zum „Wolfshagen“ oder zum „Wiehagen“ gehörig gewesen ist, kann nicht mehr festgestellt werden. Jene beiden Feldbenennungen der Beschreibung von 1758 ebenso wie die dort vorkommenden „Hagenwiesen“ und die „Hagentrift“ weisen aber genugsam die Lage der genannten beiden kleinen Ansiedelungen nach. Der kleine Feldzehnte, den „Hake und Gudereise“ nach dem Wickenser Erbregister zu beziehen hatten, während der Zehnte von der übrigen Feldmark den Herren von Halle verliehen war, dürfte die Felder der genannten beiden, nördlich vom Dorfe nach dem Ithe zu belegen gewesenen Hagen zum Gegenstande gehabt haben.

Noch weiter nördlich, unmittelbar an der Grenze zwischen Dohnsen und Bremke lag Uppendorpe, eine im Wickenser Erbregister als Wüstung bezeichnete frühere Ortschaft, die in zwei meines Wissens noch ungedruckten Urkunden des Klosters Kemnade vom 3. April und 2. Mai 1410 als noch bestehend vorkommt und nach ihrem Untergange durch das nach einem Berichte des Amtes Wickensen vom 29. März 1766 bis auf die Höhe des Ith sich erstreckende „Uppendorfer Holz“ im Gedächtnisse der Nachwelt fortlebte, bis auch dieser Name sich verlor.

Während dann in Bremke 3 Vollmeierhöfe, 5 Kothöfe und 1 wüster Kothof mit 3½ Hufen und 79 Morgen in Einzelstücken 1580 als Hägergut bezeichnet werden und weitere neun Besitzer noch 4½ Hufen und 57 Morgen nach Hägerrecht innehatten, stellt sich die Gesamtfläche der Hägerländerei für Harderode, von der Mühle abgesehen, noch 1759 auf 868 Morgen, und 1580 besaßen nur ein Vollmeier, ein Halbspänner und sechs Köter kein Hägergut, zwölf Halbspänner und zwei Köter dagegen fast ausschließlich solches.

In jedem von diesen beiden Orten finden wir zwei Schäfereien, in Harderode vier, in Bremke drei verschiedene Feldzehnten. Mit der Harderoder Feldmark vereinigt ist nicht nur die von Renziehausen, einer westlich vom Dorfe am Rebensteine belegen gewesenen Ansiedelung, deren Name noch jetzt durch eine in Harderode selbst ansässige und auch in anderen nahegelegenen Dörfern vertretene Bauernfamilie geführt wird, sondern auch diejenigen von „Rosenhagen“ und „Loefhagen“ oder „Laubhagen“, Wohnstätten, deren Name zwar in älteren Urkunden gleichfalls nicht mehr nachweisbar ist, sich aber für beide aus Feldbezeichnungen in der Beschreibung von 1759 und für den letztgenannten auch aus der Bemerkung des Wickenser Erbregisters ergibt, dass der Loefhäger Zehnte denen von Werder zustehe. Rosenhagen lag nordwestlich von Harderode gleichfalls am Rebensteine, Laubhagen nördlich am Ahrensberge in der Nähe der jetzigen Ziegelei. Renziehausen wird 1317 als Rentinghehusen in parrochia Hersederode in einem Mindener Lehnregister, 1472 als Rensehusen in dem Verzeichnisse der homburgischen Lehen aufgeführt, und Harderode selbst kommt als Hiriswitherothe schon in den Traditiones Corbeienses zwischen 836 und 891 vor, indem dort im § 118 (Edition Wigand) die Überweisung einer Familie an das Kloster durch den Grafen Siegfried und seine Gemahlin Weltrude bezeugt wird. Auch Heriswiroda wird der urkundlich oft erwähnte Ort genannt, von dem vermutlich eine Familie den Namen entlieh, deren Spross der 1442 in Hameln amtierende Bürgermeister Hermann Harderod war. Durch den Zuzug der Häger von Renziehausen, Laubhagen und Rosenhagen hat das Dorf jedenfalls einen sehr erheblichen Zuwachs an Land und Leuten erhalten.

Noch früher nachweisbar ist Bremke = Bredanbeke, wo zwischen 822 und 836 nach § 65 der Traditiones Corbeienses Siegfried für sich, seine Gattin Christine und seinen Sohn Burghard dem Kloster eine Familie übereignete. Ob das im § 130 I. c. erwähnte Bredanbiki gleichfalls unser Bremke ist, halte ich mit Dürre für zweifelhaft. Dagegen rechnet dieser mit Unrecht den noch jetzt bestehenden Hof Welliehausen nordwestlich von Bremke unter die Wüstungen. Welliehausen, früher Woldingehusen, dessen Zehnten als homburgisches Afterlehn im 15. Jahrhundert die Herren von Eletse oder Elze bezogen, ist wohl stets ein Einzelhof gewesen, das Dorf aber, dessen hägerische Bewohner später nach Bremke übergesiedelt sind, haben wir an einer ganz anderen Stelle zu suchen, da nämlich, wo die Hägerländerei fast ausschließlich lag, am Langelsberge. Diese teilweise bewaldete Höhe erhebt sich westlich vom Dorfe und zieht sich an der Grenze gegen Esperde entlang, während sich südlich nach Wegensen zu der Hainberg, westlich nach Esperde hin der „Hagen“ anschließt.

Nun bekundet das Wickenser Erbregister, dass einige Bewohner von Heyen und Esperde Hägergüter in der Feldmark Dissihusen mit einer Gesamtfläche von etwa 40 Morgen derzeit besaßen. Und wenn auch das Amt Wickensen am 29. März 1766 berichtete, daß „Dissiehausen ganz unbekannt“ sei, so führen doch Hassel und Bege in ihrer Beschreibung der Fürstentümer Wolfenbüttel und Blankenburg noch 1803 eine Wüstung Discherhausen an, die oberhalb Wegensen gelegen habe und im dreißigjährigen Kriege zerstört worden sei, so dass also selbst damals die Erinnerung an den Ort noch nicht völlig verschwunden gewesen sein kann. Die Angabe über die Zerstörungszeit ist zweifellos falsch, diejenige über die Lage des Ortes jedoch richtig, da Dissihusen nördlich von Wegensen gelegen und einen Teil seiner Feldmark, das etwas über 80 Morgen große „Tischer Feld“ der Beschreibung von 1763, an dieses Dorf abgegeben hat. Der größere Rest ist mit Bremke vereinigt.

Südwestlich von Dissihusen und unmittelbar mit seiner Feldmark angrenzend lag eine bislang noch in keinem mir bekannten Verzeichnisse angeführte Wüstung, Wockensen. Noch 1759 wird diese Feldmark in der Beschreibung von Heyen von der übrigen Länderei unterschieden. Sie weist die Flurbezeichnungen „in und über der Hagengrund, an und auf dem Kniester an und auf der Sunder, am Steinhaufswege und auf den Steinhaufen“ an der Grenze zwischen Wegensen, Heyen, Bremke und Esperde mit zusammen 111 Morgen auf, und wir haben den offenbar nur kleinen Ort danach im nordöstlichsten Teile der Feldmark Heyen zu suchen. Auf dem zugehörigen Lande ruhte eine doppelte Zehntpflicht, da der volle Zehnte sowohl vom Amte Wickensen wie von der Pfarre zu Halle erhoben wurde, deren Bezugsrecht auf den „Zehnten zu Wochensen“ übrigens auch schon im Wickenser Erbregister bestätigt wird.

In der nördlich an diejenige von Harderode angrenzenden Feldmark von Bisperode, dem Biscopingerothe oder Biscopesrode älterer Urkunden, sind wiederum die Ländereien mehrerer Ortschaften vereinigt, darunter auch die einiger Niederlassungen von Hägern. Eine von diesen hat sich sogar noch bis jetzt erhalten, wenn auch nur als Einzelhof nämlich Altenhagen, westlich der Straße von Neuhaus nach Bisperode, während Nienhagen, nach dem Berichte des Amtes Wickensen vom 29. März 1766 „ein Ort in Holzung und Länderei bestehend, unfern Bisperode“, schon 1580 wüste war. Ob Altenhagen der Ort Oldenhagen ist, in dem 1471 Arnd von Wetberg 8 Hufen mit zwei Meierhöfen als früher homburgisches Lehn, um die gleiche Zeit Johann von Wetberg eine Mühle, 4 Hufen und 4 Höfe und Gerd von Wetberg 3 Hufen als früher hallermund’sche Lehen besaßen, ist mir sehr zweifelhaft. Die Lage der gleichzeitig noch weiter genannten Wetberg’schen Lehnstücke – in Hilligsfeld, Münder und so weiter – schließt eine solche Annahme allerdings nicht aus. Nienhagen lag westlich von Bisperode am Fuße der Obensburg, wo die Karte von 1759 den 519 Morgen großen Forst „Neuer Hagen“ aufweist. Eine dritte hägerische Niederlassung und zwar ein Einzelhof, war wohl der noch in einer Feldbezeichnung der Brauns’schen Beschreibung von 1759 fortlebende Itzhagen, südlich vom Dorfe nach dem „Teufelsbruche“ zu gelegen. Das Wickenser Erbregister verzeichnet neben einer Mühle und einem noch bebauten Hofe zwei wüstgewordene hägerische Höfe, daneben aber auch noch zwölf andere Besitzer mit Grundstücken, deren Gesamtgröße auf 3 Hufen sowie auf 97 Morgen in Einzelstücken angegeben wird. 1759 fand sich nur noch bei acht Höfen Hägergut, verringert hatte sich aber der Bestand augenscheinlich nicht, da der hägerische Besitz, bei fünf unter ihnen zu 173 Morgen 17 Quadratruten angegeben, während bei drei anderen nur erwähnt wird, dass auch Hägerland unter den Zubehörungen sei.

Dass in der Bisperöder Feldmark auch noch die von Bavenhusen, Polliwerden und Werdihusen aufgegangen sind, mag hier nur beiläufig erwähnt werden. An das erstgenannte Dorf erinnern noch die erhalten gebliebene Bavenser Mühle, das Babenser Bruch und die Babenser Wiesen, an Polliwerden das 1580 den Hake zehntpflichtige „Pelgeworthfeld“ westlich vom Rittergute Neuhaus vor dem Teufelsbruche und an Werdihusen endlich die „Welgihäuser Wiesen“ im Südwesten des Dorfes am Wege nach der Hasselburg.

Dagegen habe ich von der angeblich bei Bisperode gelegenen Wüstung Sidinchusen, einem Corvey’schen Lehn der Herren von dem Werder – vergleiche Historische Zeitschrift für Niedersachsen 1878, Seite 211 – weder in der Feldmark von Bisperode, noch in denen von Bessingen und Harderode eine Spur entdecken können. Die erhebliche Größe der Feldmark Bisperode – 1759 ohne Wald zu 4 316 Morgen 102 Quadratruten angegeben – lässt allerdings die Möglichkeit sehr wohl zu, dass noch weitere früher selbständige Niederlassungen Bestandteile zu ihr geliefert haben, und für die angegebene Lage von Sidinchusen spricht sehr gewichtig der Umstand, dass Bessingen, Bisperode und Harderode Jahrhunderte lang Besitzungen der Herren von dem Werder oder de Insula waren. Einen Teil des jetzigen Bessinger Feldes bildet die Flur des an der Grenze gegen Koppenbrügge untergegangenen Ortes Hildorf oder Hiltorf.

Zu der Ithgruppe von hägerischen Ansiedelungen rechne ich auch die an den niedrigeren, südlich vom Ithe sich erhebenden und mit ihm die Unterbörde einschließenden Höhen belegenen, bei Wegensen, Heyen, Kreipke und Halle im Wickenser Erbregister ausgeführten Hägergüter. Von diesen Dörfern kommen die beiden letztgenannten als Cripan und Hallu in den Traditiones Corbeienses (§§ 65 und 143) schon im 9. Jahrhundert vor, während Heyen als Hegen in Tilithi in comitatu Bernhardi ducis in der Bestätigungsurkunde Heinrichs des Heiligen für das Kloster Kemnade vom 2. November 1004 zuerst erwähnt, Wegensen dagegen im Mittelalter meines Wissens überhaupt nicht urkundlich genannt wird. In all diesen Orten finden wir unter dem Besitze der dortigen Einwohner nur wenige Hägergüter, nämlich in Halle außer der Mühle eine volle Hufe und 10 Morgen am Kreipker Berge und 5 Morgen bei Wegensen mit vier Besitzern, im Kreipke 30 Morgen mit zwei, im Wegensen ebenso viel mit drei und im Heyen eine Hufe und 15 Morgen mit sechs Besitzern. Auch von diesen letztbezeichneten Grundstücken lagen die Hufe vor Kreipke, 4 Morgen zu Dissihausen und der Rest vor Wegensen, sodass es den Anschein gewinnt, als seien die in Halle und Heyen erwähnten Hägergüter erst später an dortige Einwohner gekommen und auf Ansiedelungen innerhalb der Feldmark dieser Orte nicht zurückzuführen.

Beide Dörfer bestanden lange vor der niederländischen Einwanderung, beide lagen an der großen karolingischen Heerstraße, dem bei Halle und Dielmissen noch jetzt diesen Namen führenden „Hellewege“, und in einem der beiden Orte wurde zweimal jährlich kurz nach Ostern und nach Michaelis das Landgericht für die Herrschaft Homburg abgehalten. Die uralte Gerichtsstelle an der jetzigen Landesgrenze zwischen Heyen und Brockensen, an der auch um Mittsommer 1529 im Beisein Herzog Heinrichs des Jüngeren die letzte „Landesgohe“ der Herrschaft Homburg abgehalten und die von den „Junkern“ in Anspruch genommene Gerichtsbarkeit bis auf die „hägerischen Gerichte über ihre hägerischen Güter“ ihnen abgesprochen wurde, ist erst nach der Mitte des vorigen Jahrhunderts der Gemeinheitsteilung zum Opfer gefallen. Die noch vorhandenen „Richtebänke“ haben damals „praktische“ Verwendung bei der Herstellung von Kanälen gefunden!

Kapitel V.
Die Hägergüter am Vogler.

Die letzte größere Gruppe von hägerischen Niederlassungen finden wir am Vogler, einem im Hevers- oder Ebersnacken bis zu 460 m Höhe ansteigendem auf einer Fläche von mehr als 20 qm mit Wald bedeckten und schöne Talbildungen aufweisenden Bergzuge.

In dem kurz vor der Einmündung der Lenne in die Weser gelegenen Linse, dem Linisi der Traditiones corbeienses (§ 74) und einer Urkunde des Kaisers Konrad von 1033, waren nur zwei hägerische Mühlen, dagegen überhaupt keine Hägerländereien; auch kann das anscheinend in Linse aufgegangene übrigens ohne jede Spur seines Daseins verschwundene Uppusen nicht von den Fremden angelegt sein, weil der Ort zugleich mit Linisi schon im 9. Jahrhundert genannt wird. Und endlich lassen zwar gewisse Bezeichnungen im Wickenser Erbregister, wie „der Knick tho Lomeke, auf der Lomeke, die Lomerhufe“, und die Benennung einer größeren Fläche Land als „Lomerfeld“ in der Dorfbeschreibung von 1763 vermuten, dass am Südfuße der obenerwähnten Lauenburg eine Ansiedelung Lomeke belegen gewesen ist, allein urkundlich nachweisen lässt sie sich bisher nicht, und es fehlt auch an jedem Anzeichen dafür, dass sie zutreffendenfalls auf die Häger zurückzuführen sein würde.

Südlich von Linse und an dessen Feldmark unmittelbar angrenzend liegt Buchhagen, eine der wenigen nicht von benachbarten Orten aufgesogenen hägerischen Niederlassungen, deren Grundstücke allerdings zum weitaus größten Teile die Eigenschaft des Hägergutes sehr früh wieder verloren haben. Schon im Anfange des 14. Jahrhunderts war der „Bochagen“ als Minden’sches Lehn im Besitze der Familie Hake, und diese ist noch heute Eigentümerin des Rittergutes Buchhagen, hat auch nach und nach die wenigen dortigen bäuerlichen Besitzungen fast vollständig an sich gebracht. So zum Beispiel von Metteke Boekhagen, des seligen Hendrik Boekhagen Tochter, im Jahre 1460 ihr dortiges Erbgut. 1580 werden noch zwei hägerische Höfe verzeichnet, in der Dorfbeschreibung von 1760 kommt nur noch einer vor mit 54 Morgen 95 Quadratruten Land. Die dem Ackerbau dienende Feldmark des Ortes ist nur unbedeutend, es gehören aber umfangreiche Forsten am Vogler zum Rittergute, und innerhalb oder am östlichen Rande dieser Forsten ist auch „die wüste Dorfstätte“ „das Dovikenpoel“ zu suchen, mit der wie mit der „Ahlbache“ die Vettern Hermann und Ernst Hake 1494 vom Herzoge Heinrich dem Älteren beliehen wurden. In den Braunschweigischen Anzeigen von 1757 Stück 102 wird die Wüstung „Dovenpaul“ genannt.

Südöstlich von Buchhagen liegt Westerbrak, wahrscheinlich das Bracha und Westirbracha der Bestätigungsbriefe König Konrads II. vom 13. April 1029 und 2. Juli 1033 für das Martinsstift in Minden. Auf Westerbrak bezog sich die letzte bekannte Verfügung des letzten, in seinen späteren Lebensjahren offenbar dem geistlichen Einflusse sehr zugänglich gewordenen Homburger Edelherrn, indem Heinrich von Homburg am 11. November 1409, also unmittelbar vor seinem am gleichen oder folgenden Tage eingetretenen Tode, seinen dortigen Meierhof, der Keglershof genannt, zum Troste seiner und seiner Eltern Seelen dem Kloster Kemnade überwies, damit von den Einkünften jährlich 3 Tonnen Heringe zur Verteilung unter die Nonnen gekauft werden könnten. Hägergut waren hier 1580 nur ein kleiner Hof sowie 6 Morgen Acker, während in der Beschreibung von 1761 überhaupt nichts mehr erwähnt wird.

Auch in dem nicht einmal 1 km weiter nach Südosten belegenen Kirchbrak belief sich 1580 die Gesamtfläche der Hägerländerei nur auf 48 Morgen, die von sechs Besitzern bewirtschaftet wurden. Von den Gebäuden unterstand außer einer Mühle nur ein Kothof dem Hägerrechte. In der Dorfbeschreibung von 1761 findet sich kein Hägergut mehr verzeichnet. Ursprünglich gehörten nicht nur die später der Kirchbraker Feldmark, sondern auch wohl die der Westerbraker zugelegten hägerischen Grundstücke nach Eichhagen, einem südwestlich vom Dorfe am Eingange des später noch zu erwähnenden Tales wüstgewordenen kleinen Orte.

Das einst am linken Ufer des Wabachs oder der Wabke kurz vor dem Einflusse in die Lenne gelegene Wabeki der ältesten Hildesheimer Grenzbeschreibung kann als hägerische Siedlung nicht in Frage kommen, und es liegt auch kein Anlass vor, die Gründung des südlich daran grenzenden Wendfelde den Fremden zuzuschreiben. Einen Hof in Wabeke kaufte nach verschiedenen noch ungedruckten Urkunden 1260 Rudolf von Oldendorf vom Ritter Heinrich von Stellern mit gesammelten Almosen, um ihn dem Kloster Amelungsborn zu Zwecken der Armen- und Krankenpflege zu überweisen. Völlig wüst ist der Ort anscheinend erst im Beginne des 18. Jahrhunderts geworden, da in den Braunschweigischen Anzeigen von 1757, Stück 98, noch die Namen der beiden letzten dort wohnhaft gewesenen Familien, Ahrens und Loges, angeführt werden, von denen die erstere nach Dielmissen, die letztere nach Kirchbrak übergesiedelt sei.

Auch die Kapelle in Wendfelde war nach der gleichen, sicher auf den Pastor Guthe in Dielmissen zurückzuführenden Mitteilungen damals erst vor wenigen Jahren abgebrochen. Ansässig war in Wendfelde 1411 eine Familie Kock oder Koch; 1548 verglichen sich das Kloster Amelungsborn und Gottschalk von Grone zu Kirchbrak über das dortige „Mönchegut“, und 1576 ersuchten die Brüder Heinrich und Johann von Grone das genannte Kloster um die Überlassung des auf sie entfallenden Anteils an der von ihrem Vetter Heinrich von Grone gegen Zins und Heuer genutzten dortigen Ländereien.

Die ganze villicatio in Brac war 1265 vom Mindener Bischof Konrad an den Grafen Otto von Everstein verpfändet und wurde bald nachher an den Ritter Heinrich von Halle verkauft. Ein von den Knappen Albert, Johann und Heinrich von Halle zu Ehren des heiligen Paulus gestifteter und mit dem Dikhofe zu Halle und dem Steinwichtenhofe zu Kirchbrak ausgestatteter Altar in der Kirche zu Brak, deren Prediger damals Heinrich Egelmer war, wurde 1375 vom Bischof Otto von Minden geweiht.

Noch ein zweiter Hagen ist am Vogler bis auf unsere Tage gekommen, das kleine Dorf Heinrichshagen, dessen Feldmark einschließlich des Angers in der Beschreibung von 1760 auf nur 228 Morgen 58 Quadratruten angegeben wird. Geradeso versteckt, wie dieser Ort und auch das benachbarte Breitenkamp in einem tief nach Süden in den Vogler einschneidenden und sich dann nach Ost und West gabelnden Tale liegen, so versteckt halten sie sich auch in den mittelalterlichen Urkunden. Und der Sage nach soll ihnen diese Lage im dreißigjährigen, wie im siebenjährigen Kriege von solchem Nutzen gewesen sein, dass kein feindlicher Soldat bis zu ihnen vorgedrungen ist.

Dass Heinrichshagen eine ursprünglich niederländische Kolonie ist, scheint mir mit Rücksicht auf Lage und Namen nicht zweifelhaft zu sein, obwohl schon 1580 dort kein Hägergut mehr aufgezeichnet ist. Ja selbst Breitenkamp kann auf die gleiche Weise entstanden sein. Von dem Ruhme, einer der Vogelherde Heinrich des Finklers gewesen zu sein – vergleiche Historische Zeitschrift für Niedersachsen 1900, Seite 216 – würde Heinrichshagen dann allerdings nicht mehr zehren können, und das „Frankenhol“ würde man vermutlich als ein „Hohl“, das heißt als eine Bodensenkung ansehen müssen, die früher zum Besitze eines gewissen Franke gehörte. Mit einigem guten Willen oder mit der Fantasie mancher älterer „Historiker“ würde sich aber leicht Franko, einer der Führer des ersten Ansiedlerzuges, zu diesem Besitzer machen lassen. Der Grundbesitz in beiden Dörfern war 1580 nach Meierrecht von denen von Grone an fünf Köter in Heinrichshagen und an zwölf in Breitenkamp ausgetan.

Bei Heinrichshagen ersteigen wir den Kamm des Vogler, um über den Ebersnacken, an den schon 1217 genannten Forstorten Große und Kleine Helle vorüber, den Pfahlstein zu erreichen, wo sich nach dem Forster Erbregister von 1585 „des Hauses Forst, Homburg, des Klosters Amelungsborn und der Junker von Gronde Holzungen grenzen und zusammenstoßen“. In steilem Abstiege gelangen wir dann auf das Odfeld. Der ganze Nordostrand des Bergzuges, an den die Feldmarken Ölkassen, Scharfoldendorf und Eschershausen jetzt angrenzen, war nämlich schon vor der Einwanderung der Häger urbar gemacht und bot daher für deren Ansiedelung keinen Raum mehr.

Odenrode, eine später in Holenberg aufgegangene und schon früher erwähnte Niederlassung, die östlich an den zur Homburgsgruppe gehörigen Quathagen sich anschloss, bringt uns dann wieder in den Bereich der Wirksamkeit unserer Kolonisten. Leider ist aber, da die drei „Klosterdörfer“ Holenberg, Negenborn und Lobach in den Erbregistern der fürstlichen Ämter keine Berücksichtigung gefunden haben, die Eigenschaft der bei den einzelnen dortigen Höfen bewirtschafteten Grundstücke nicht mehr festzustellen, weil im Corpus bonorum von 1675, der ältesten mir bekannten Zusammenstellung aller Besitzungen des Klosters Amelungsborn darüber nichts gesagt ist; ebenso wenig auch in den späteren Feldbeschreibungen.

Zweifellos ist nur, dass mit Holenberg schon früh die kleine Siedlung Nienhagen westlich vom jetzigen Dorfe vereinigt worden ist und dass auch in Holenberg selbst Häger ansässig waren, so dass Graf Albert von Everstein in einer Urkunde vom 4. April 1197 beide Orte indagines, das heißt Hagen, nennen konnte. Beide werden in einer Urkunde des Bischofs Detmar von Minden aus dem gleichen Jahre als villulae, Dörfchen, bezeichnet. Und da 1217 Graf Konrad von Everstein, eine von der villula offenbar verschiedene curia Holenberge nennt, so ist es nicht gerade unwahrscheinlich, dass wir in der letzteren die in der ältesten Hildesheimer Grenzbeschreibung gemeinte Örtlichkeit zu sehen haben und dass nach diesem Hofe dann die nahegelegene hägerische Niederlassung ihren Namen empfing. Nienhagen kommt nach 1197 in mir bekannten Urkunden nicht mehr vor.

Genau unterrichtet sind wir über die Lage einer in Golmbach aufgegangenen Ansiedelung Drovenhagen. 1300 erscheinen als dortige „cives“ in einer Urkunde des Grafen Ludwig von Everstein Conrad von Rühle und sein Bruder Albert, der große Johann und Florentius. Und am 30. Oktober 1555 wird durch eine fürstliche Kommission, die zur Ordnung der „Gebrechen“ des Klosters Amelungsborn entsandt war, die Besichtigung des damals schon wüsten „Drupenhagen an und für die Hand genommen und durch die Alten auf genugsame Erinnerung ihrer Pflichten und Eide, damit sie unserm gnädigsten Fürsten und Herrn verwandt, und auch bei ihrer Seele Heil und Seligkeit die Schneede gegangen und ausfindig gemacht“. Nach dem Ergebnisse dieser Grenzbeziehung wurde die am Südfuße des Vogler – gleich Holenberg und den noch weiter zu erwähnenden Orten dieser Gruppe auf ehemals eversteinischem Gebiete – belegene Feldmark westlich vom Schweinsberge und Kirchberge, südlich vom Großen Apenberge und östlich von der Winterlieth, dem Finsteren Bruche und dem Weinberge begrenzt.

Östlich von Drovenhagen lag Rungelshagen, ein als Wüstung im Forster Erbregister von 1585 namhaft gemachter Ort, dessen Feldmark größtenteils mit der von Golmbach, teilweise auch mit der von Rühle jetzt vereinigt ist. Rungelshagen lag am Dietrichsberge, und der zu Golmbach gelegte Teil war früher denen von Bevern zehntpflichtig, die von den Eversteinern mit dem Dorfe „Ringelenshagen“ beliehen waren, während die Feldzehnten von Golmbach selbst und Drovenhagen dem Kloster Amelungsborn zustanden.

Golmbach ist das Goldbiki der Traditiones Corbeienses (§ l13), worin Corvey aus einer Schenkung des Brun und seiner Gattin Haburg schon im 9. Jahrhundert 30 Morgen sowie eine Hufe und zwei Hörige erwarb. Der in zahlreichen amelungsbornischen und sonstigen Urkunden unter den Namen Golpecchi, Goltbeke, Golbach und ähnlich lautenden erwähnte Ort hat einer eversteinischen Ministerialenfamilie den Namen gegeben, die aber früh erloschen zu sein scheint. Auch die von Wenthusen und nach ihnen die Hake hatten hier Grundstücke als Lehen der Eversteiner, und das Alexanderstift in Einbeck verlieh 1479 zwei dortige Kothöfe, die vorher Jan von Oldendorpe gehabt hatte, an Thedel von Wallmoden.

Welche Bewandtnis es mit der südlich vom Dorfe belegenen Hühnen- oder Hühnschenburg hat, habe ich noch nicht ermitteln können; nach Hassel und Bege sollen auf dem so benannten Hügel die Reste eines alten Schlosses zu finden gewesen sein.

In der jetzigen Feldmark Rühle sind ebenfalls die Zubehörungen von mehreren wüstgewordenen Ortschaften mitenthalten. Es gab hier auch drei Schäfereien, noch eine mehr, wie in Golmbach. Nach dem Forster Erbregister waren wüste Dorfstätten in der Feldmark Rühle: Großen-Birnbaum, Reine und Hilboldeßhausen, von denen die beiden erstgenannten „noch kurz vor Menschengedenken in Flor und esse gewesen“ waren. Ihnen ist noch zuzugesellen Brunshagen, eine wie so viele andere schon früh als Wohnplatz aufgegebene hägerische Siedelung, die nicht einmal dem Bearbeiter des schon mehrfach erwähnten Forster Erbregisters mehr bekannt gewesen ist, obwohl dieser – vermutlich der Amtmann Steffen Michael – im Gegensatze zu manchen anderen damaligen Amtleuten mit großer Sorgfalt sich der ihm obliegenden Arbeit unterzogen, namentlich auch zahlreiche kulturgeschichtlich interessante Aufzeichnungen eingeschoben hat.

Mittelalterliche Nachrichten über Brunshagen und Hilboldeshausen sind meines Wissens nicht vorhanden, doch wird die Lage von Brunshagen durch die noch jetzt so benannte Bodenerhebung im südlichen Teile der Flur von Rühle deutlich genug bezeichnet. Hilboldeshausen, in dem Dürre’schen Wüstungsverzeichnisse Hillebaldighausen genannt, lag aber nicht am Hangberge zwischen Rühle und Lütgenade, sondern nach dem Erbregister „unter dem Hohenfelde oder beneden dem Sauberge“, also wohl östlich von Rühle.

Zahlreiche Urkunden beschäftigen sich dagegen mit den beiden anderen ebengenannten, früher nördlich von Rühle belegenen Ortschaften, von denen Berebom sogar ein Doppeldorf war und in Ober- und Nieder-Berbom zerfiel. Den ausführlichen von Dürre darüber gegebenen Nachrichten (Historische Zeitschrift für Niedersachsen 1878, Seite 179) will ich hier nur hinzufügen, dass noch 1585 „ein alt Mauerwerk einer Capelle, Unserer lieben Frauen genannt“, dort vorhanden war, dass Herzog Heinrich der Jüngere am Montage nach Kreuzerhöhung 1554 (24. September) auf die Bitte der „Unterthanen, Männer und Dorfschaft zu Rühle die Güter zum Bierbaume, so vormals, zu einem Desolat oder der Kirche daselbst gehörig“, der Kirche zu Rühle übereignete „damit sie um so viel mehr einen christlichen katholischen Priester zu Verrichtung des Gottesdienstes, Zeremonien und Predigtamts unterhalten möchten“, und dass von den drei vor dem Dorfe Rühle vorhandenen, „auf die Weser schießenden“ Landwehren die dritte oder sogenannte dicke 1585 „noch in esse war und von den Bodenwerderschen geknickt“ wurde.

Auch über Rene hat Dürre (am angegebenen Ort, Seite 207) zahlreiche urkundliche Nachrichten gebracht. Der Ort lag „bei der Bodenwerderschen Schlagte, da noch die Gärten sind“. Seine Feldmark ist an die Stadt Bodenwerder übergegangen, an die am Sonntage Oculi 1418 (27. Februar) der Herzog Friedrich und seine Söhne Erich und Otto schon die jetzige Stadtforst am Vogler für 400 rheinische Gulden veräußert hatten. Und zwar verkaufte Herzog Friedrich Ulrich am 29. September 1620 an Bürgermeister und Rat zu Bodenwerder für 2000 Reichstaler Münze, jeden zu 36 Mariengroschen gerechnet, das an jene bereits verpfändete Gebiet

„von dem Ende der Stadt an quericht über das Wasser bis an den Schlagbaum unter dem Siechenhause, also die Ecken hinauf bis an Haken Holz, dann fort auf der Grenze zwischen Bodenwerder und der Haken Geholzung hinaus bis an der von Gronde Holz, und weiter auf der Grenze zwischen bodenwerderischer und Grondischer Holzung bis an den Malstein über dem Rakenstiege, und also die Grenze zwischen Unserem und bodenwerdischen Gehölze niederwärts bis auf den Malstein unten am Rakenstiege, und also fort von einem Malsteine zum andern aus den letzten Malstein in der Hohen Landwehr vor des Pastorn Kampe zu Rühlede und dann bis mitten auf das Wasser, daselbst sich pollische und forstische Hoheit grenzen und scheiden, von da auch unterm Hopfenberge und bodenwerdischen Holze, das Eichholz genannt, wie auch in den Stadtgärten und Werdern, mit Recht und Gerechtigkeit, wie Untergericht, Gebrauch und Gewohnheit an Excessen, gefänglichen Angriffen, Strafen und Brüchen, Uns nichts [denn] allein Capital- zu Leib und Leben gehende Strafen und dann die hohe Jagd an Hirschen und Schweinen vorbehalten.“

Namentlich dieser Vertrag, in Folge dessen „die Stadt Bodenwerder der Jurisdiction und anderer Gerechtigkeiten in ihren Geholzungen und Feldmarken, auch auf der Weser, sich weiter unterfangen und sich auf ihrer einhabenden fürstlichen Kaufverschreibung deshalb steuern wollte“, hat dem Amtmann Gabriel Campe zu Forst Anlass zu der Bemerkung in einem Berichte vom 14. Februar 1637 gegeben:

„Ob aber solche regalia principum reservata bona de camera de tabula sive mensa zu Recht abalieniert, oppignoriert und insonderheit Privatpersonen verkauft werden können, darüber werden andere mehr rechtsverständige Leute wohl judizieren und urtheilen, ich hab’s nur zu wohlmeintlicher Nachrichtung andeuten wollen.“

Die noch heute ungelöste und vorkommendenfalls möglichst umgangene Frage nach dem Eigentume am Kammergute scheint also auch damals schon eine gleiche Rolle gespielt zu haben.

Das Dorf Rühle selbst, in dem die Feldmarken der zuletzt genannten Orte bis auf Rene aufgegangen sind, ist nun aber durchaus nicht etwa, wie Hassel und Bege angeben, im Jahre 1553 von einer Kolonie aus den verwüsteten Dörfern Klein- und Obern-Birnbaum angelegt, sondern es ist weit älter und zudem das einzige Dorf im alten Amte Forst, in dem noch 1585 Hägergüter vorhanden waren. Schon 1324 verkaufte Graf Ludwig von Everstein an die Homburger seinen Anteil am Dorfe „to der Ruyle“ und am Vogler, während der Zehnte noch 1350 als mindensches Lehn im eversteinschen Besitze war und dann mit der Grafschaft an die braunschweigischen Herzöge überging. Die noch nachweisbare, von drei verschiedenen Besitzern beackerte Hägerländerei in der Gesamtgröße von 30 Morgen lag teils „im Bierbaumer Felde“, teils „bei der Dalbache diesseit der Landwehr“, also zum letztgedachten Teile in der eigentlichen Feldmark Rühle. Danach ist die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, dass auch Berebom und Rühle Gründungen der Einwanderer waren. Die Lage der Orte unmittelbar am Fuße des Vogler würde damit wohl vereinbar sein.

Von den übrigen Feldmarken, die dem auf dem rechten Weserufer gelegenen Teile der früheren Grafschaft Everstein angehören und „bei Zeiten, als der Eberstein noch bewohnt worden“, zu dem „allezeit unterm Hagedorn daselbst unterm Eberstein gehaltenen Landgerichte der Wrüge halber fürgeeschet“ wurden, waren das in Dölme aufgegangene Wisselberge, das frühere Pfarrdorf Dune bei Negenborn, Lohe oder Lahheim und Beverhagen am Sollinge bei Bevern 1575 bereits wüst, während Bevern, Forst, Reileifzen, Dölme, Negenborn, Arholzen und Deensen noch jetzt „in esse“ sind, ebenso Lobach, das Hudbeki der Annales Eginhardi, Lidbeki der Annales Fuldenses und Lidbad, Lidbah oder Litca verschiedener anderer Chronisten der Karolingerzeit, wo 775 ein Teil des fränkischen Heeres zur Bewachung des Weserüberganges zurückblieb und in seinem Lager von den Sachsen überfallen wurde, als Karl der Große nach der Eroberung der Brunsburg bei Höxter bis zur Oker vorgerückt war.

Hägergüter finden sich in allen diesen Orten in keinem mir bekannten Register verzeichnet, wiewohl kaum zu bezweifeln sein wird, dass mindestens das 1332 erwähnte Dorf Beverhagen eine kleine niederländische Ansiedelung war. Man gewinnt danach den Eindruck, dass die Eversteiner Grafen den in ihrem Gebiete sesshaft gewordenen Fremden oder deren Rechtsnachfolgern nicht das gleiche Wohlwollen bewiesen haben, wie die Homburger Edelherren, da sich sonst wohl auch hier noch andere Spuren jener Einwanderung erhalten hätten, wie die Namen einiger Hagen und die 30 Morgen Hägerland in Rühle, die übrigens einem in Bodenwerder, also auf homburgischem Gebiete, ansässigen Hägerjunker unterstanden und vielleicht nur dadurch sich ihre Sonderstellung bewahrt hatten.

Kapitel VI.
Sonstige Hägergüter des Gebietes.

Nicht nur die Namen von Feld- und Forstorten, sondern auch Urkunden weisen darauf hin, dass durch die Aufzählung der in die schon besprochenen vier Gruppen eingereihten Niederlassungen die Liste der Hägergüter noch keineswegs erschöpft ist. Sowohl in der Herrschaft Homburg wie in der Grafschaft Everstein finden wir noch eine ganze Reihe von Örtlichkeiten, die teils unzweifelhaft längere oder kürzere Zeit hindurch dem Hägerrechte unterstellt waren, teils mit mehr oder weniger großer Wahrscheinlichkeit.

Die bedeutendste unter diesen „zerstreuten“ hägerischen Ansiedelungen war wohl das bei Stadtoldendorf wüst gewordene Holthusen oder Holtensen, dessen Feldmark gleich der nahe gelegenen von Ulrichshagen mit der städtischen Flur vereinigt ist, aber nach Hagemanns Angabe noch wenige Jahre vor 1789 an den Grenzen gegen Deensen und Braak neu besteint worden war. Dass das Dorf am oberen oder Eberbache in der Nähe der „die hohe Lieth“ genannten Felsen, das heißt am Westfuße des Holz- oder richtiger Holtenser Berges gelegen habe, ist zwar von Hagemann richtig angegeben, unrichtig aber ist es, dass Holthusen nach dem Aussterben einer Familie von Severit an das Kloster Amelungsborn gekommen sei. Denn aus verschiedenen auch von Dürre – vergleiche Historische Zeitschrift für Niedersachsen 1878, Seite 198 – angeführten Urkunden ergibt sich, dass das seit 1385 im Besitze der Familie Stich befindliche Dorf nach dem etwa 100 Jahre später erfolgten Erlöschen dieses Geschlechts im Mannsstamme zugleich mit einem Hause in Stadtoldendorf an die mit den Stich verschwägerten Herren von Stockhausen übergegangen ist. 1484 veräußerte der Bürger Heinrich Schriver zu Stadtoldendorf, ein Enkel von Heinrich Stich, auch den auf ihn vererbten Zehnten des Dorfes an den Drosten zur Homburg Stefan von Stockhausen. Wenige Jahre später kam dann das Dorf mit dem Zehnten und mit dem „Stockhäuser Hofe“ in Stadtoldendorf an das Kloster Amelungsborn.

Nach einem Berichte dieses Klosters vom 9. Mai 1766 ist Holthusen ebenso wie Ulrichshagen „in der Fehde derer von Leuthorst mit Bodo von Homburg im 14. Jahrhundert“ zerstört. Bis auf den wohl nicht richtig angegebenen Namen des Führers der Homburgischen Partei wird diese Angabe der Wirklichkeit entsprechen.

Dass Holthusen in der Tat eine hägerische Ansiedelung war, folgt auch aus einer Urkunde von 1483, wonach Herzog Friedrich von Braunschweig und Lüneburg die Hälfte des Dorfes und des zugehörigen Stadtoldendorfer Hofes an Stefan von Stockhausen, den nächsten Erben seines Bruders Albert, für 36 Gulden „verhägt“ hatte.

Von den übrigen Hägergütern in Stadtoldendorf wurden die ursprünglich nach Holthusen gehörigen durch die Bezeichnung „holtensche“ oder „holtzersche Güter“ unterschieden. 1580 zählte man im Besitze von 18 „holtenschen Erblingen“ 76 Morgen Land, 22 Fuder Wiesenwachs und eine Wiese.

Der von 1148 bis 1198 nachweisbare Graf Adalbert II. von Everstein übereignete nach einer bei von Spilcker unter Nr. 36 abgedruckten undatierten Urkunde dem Kloster Amelungsborn Güter, die es für 4½ Mark, sub testimonio civium, quos vulgo vocant ‚Heghere‘ in Lütteken-A (Lütgenade) erworben hatte. In einer ferneren undatierten Urkunde bezeugt er, dass sein – vor 1147 verstorbener gleichnamiger – Vater dem genannten Kloster das Eigentum derjenigen Grundstück überwiesen habe, die es bei Negenborn „jure hegherorum“ von Lambert und seinen Söhnen gekauft und zur Anlage einer Walke- und einer Getreidemühle (der jetzigen Grundmühle) benutzt habe. Und er bekundet darin ferner, dass mit seinem Einverständnisse das Kloster zur Erweiterung jener bei der Enge des Raumes unbequemen Baulichkeiten die nördlich und südlich davon gelegene Fläche von den genannten Besitzern erstanden habe. (Vergleiche von Spilcker, Eversteiner Urkunden-Buch Nr. 37.)

In einer am angegeben Ort unter Nr. 179 aufgenommenen Urkunde vom 28. April 1278 spielt das Mühlengrundstück abermals eine Rolle, indem derzeit das Kloster von Albert von Negenborn auch noch eine von diesem nach „Hegersrecht“ besessene, innerhalb der Umzäunung des Mühlengehöfts belegene und mit einer Scheune bebaute Fläche mit Einwilligung des Grafen Otto von Everstein erwarb.

Aus meines Wissens noch ungedruckten Urkunden des Grafen Heinrich von Woldenberg vom 16. April 1268 und aus dem Jahre 1272 geht hervor, dass dieser dem mehrgenannten Kloster den Zins von einer halben Hufe nebst Baustelle in Greene überwies, die Wedekind, der Bruder von Heinrich Widolt, bisher als „Hegersgut“ von ihm gehabt hatte.

Nach einer gleichfalls wohl noch nicht veröffentlichten Urkunde von 1281 verkaufte Ritter Conrad von Steinberg an dasselbe Kloster unter anderem eine Hufe in Edingehusen, die „Johanna dicta Plogersche jure, quod vulgo dicitur Hegerrecht“ von ihm hatte. Im gleichen Jahre – vergleiche die Urkunde Nr. 191 bei von Spilcker – erwarb das Kloster vom Grafen Ludwig von Everstein gegen entsprechende Entschädigung die Vogtei und das Recht, „quod Kore vulgo dicitur“ nebst allen anderen Rechten des Grafen an zwei Hufen in Lutteken-A, die Burchhard von Drovenhagen bewirtschaftet hatte. Und am 28. Oktober 1286 bekundete Ritter Johann der Schwarze von Salder, der Vogt des Herzogs von Braunschweig auf dem kurz vorher von diesem eroberten Eversteine, dass die Gebrüder von Lechte zwei von ihnen „ad jus hegherorum“ besessene Hufen in Negenborn für 50 Schilling schwere Pfennige an das Kloster verkauft hatten. (Vergleiche von Spilcker, am angegebenen Ort, Nr. 224.)

Ich bezweifle nicht, dass auch noch andere Urkunden sich finden, die über Veräußerung und Erwerb von Hägergrundstücken in dem hier in Frage kommenden Gebiete Auskunft geben. Allein schon die angeführten amelungsbornischen genügen meiner Auffassung nach für den Nachweis, dass die Nichterwähnung von Hägergütern in den alten Erbregistern oder gar in den fast 200 Jahre jüngeren Dorf- und Feldbeschreibungen das frühere Vorhandensein keineswegs ausschließt.

Wenn in dem bei Erzhausen wüst gewordenen Eddigehusen und in Greene, also auf ehemals homburgischem Boden, und wenn in den eversteinischen Dörfern Lütgenade und Negenborn Hägergüter urkundlich nachgewiesen werden konnten, ohne dass in den alten Registern oder in den Namen von Feld- oder Waldteilen auch nur eine Spur davon erhalten geblieben ist, so wird man die Folgerung aber auch nicht allzu kühn finden, dass auch an solchen Orten sich hägerische Ansiedelungen befunden haben können, die nur in den Namen einzelner Feld- oder Waldteile auf die Tätigkeit der Häger hinweisen. Und man wird diese – ja auch von mir schon bei einigen früher erwähnten, namentlich der Voglergruppe angehörigen Wüstungen gezogene – Folgerung umso eher ziehen dürfen, wenn auch die Lage der Örtlichkeit damit im Einklange steht, wenn es sich also um Grundstücke an oder auf bewaldeten Höhen handelt.

Sehen wir uns daraufhin die außer den schon berücksichtigten allein noch übrigen Höhenzüge an, so finden wir im braunschweigischen Teile des Sollings außer dem schon früher erwähnten Beverhagen bei Bevern in der Feldmark Derenthal die etwa 80 Morgen großen Wiesen im Freienhagen in einem vom Dorfe weit nach Nordosten bis in die Nähe von Neuhaus sich erstreckenden Tale. In der Feldmark Fürstenberg liegt „hart unter dem Hause“ nach Boffzen zu der Kathagen, früher Quathagen genannt, und in der Feldmark Boffzen östlich von diesem Dorfe und in dem angrenzenden Teile des Sollings der Gerveshagen des Fürstenberger Erbregisters, Germershagen der Feldbeschreibung von 1765 und Gerbershagen nach seiner heutigen Benennung.

Der nördlichste Teil des Gerveshagen, etwa von dem durch Wilhelm Raabes „Hastenbeck“ verewigten alten Landwehrturme auf dem Brückfelde an gerechnet, führte in früheren Zeiten den Namen Wulffs- oder Wolfshagen.

Im jetzigen Forstamtsbezirke Holzminden I finden wir westlich von Mühlenberg und dem Wedebornsbrinke den Wede- oder Weddehagen, westlich von Neuhaus und Fohlenplacken den Roßhagen, den die Gemeinde Lüchtringen in früheren Jahren als Pferdeweide benutzte, im Forstamtsbezirke Boffzen westlich vom Düsteren Bruche den zu gleichem Zwecke, namentlich aber als Kuhhude vom Dorfe Boffzen gebrauchten Schmachtshagen. Ob die beiden letztgenannten Hagen jemals Hägergut gewesen sind, ist mir allerdings recht zweifelhaft.

Auf dem zwischen den Dörfern Lenne im Nordwesten und Avendshausen im Südosten sich hinziehenden, bis zu 410 m ansteigenden Elfas nennt uns das Wickenser Erbregister von 1580 als einen Grenzpunkt der eigentlichen Herrschaft Homburg gegen das Haus Erichsburg zwischen den zwei Eichen zu Wigenroda (südlich von Eimen) und dem Arensdahl (nördlich von Lüthorst) die Runzhagen-Buchen, also wohl Buchen im Runzhagen.

Aber auch der auf dem linken Weserufer gelegene Teil des braunschweigischen Gebietes weist noch außer der hägerischen Erbmühle in Hehlen Örtlichkeiten auf, die aller Wahrscheinlichkeit nach den Hägern ihren Ursprung verdanken. Leider sind ältere Erbregister des Amtes Ottenstein, die über diese Verhältnisse zuverlässige Auskunft geben könnten, nicht erhalten geblieben oder doch wenigstens noch nicht aufgefunden. Das älteste vorhandene, aus den Jahren 1665 und 1666 herrührend, beschränkt sich auf die Angabe des zu jedem Hofe in Ottenstein, Hohe, Grave und Lichtenhagen gehörigen Grundbesitzes und der davon zu entrichtenden Abgaben, während die in allen früher erwähnten derartigen Registern enthaltenen, gewissermaßen als allgemeiner Teil zu bezeichnenden Angaben über Amtsgrenzen, Gewässer, Waldungen, Gerichtsbarkeit und ähnliche Verhältnisse hier vollständig fehlen. Dass zwei in den Jahren 1563 und 1610 verfasste Erbregister noch 1756 vorhanden gewesen sind, ergeben die Akten der Herzoglichen Kammer; schon 1816 waren sie nicht mehr bekannt, da das Amt Ottenstein derzeit auf eine entsprechende Anfrage als älteste Register über den Grundbesitz, die (erst nach der Mitte des 18. Jahrhunderts angefertigten) Feldbeschreibungen aufführte.

Nur die eben genannten vier Dörfer bildeten früher das Amt Ottenstein. Denn das jetzige Dorf Glesse ist erst nach der Mitte des 18. Jahrhunderts entstanden, seine Feldmark war früher ein Teil derjenigen von Ottenstein; die übrigen jetzt zum Amtsgerichtsbezirke Ottenstein gehörigen Dörfer, nämlich Brökeln, Kemnade, Hehlen und das auf dem rechten Weserufer gelegene Daspe, waren ehemals als Teile der Herrschaft Homburg dem Amte Wickensen zugewiesen.

Als hägerische Gründungen kommen hier vor allem in Betracht das Dorf Lichtenhagen und der nur aus zwei Mühlen bestehende Weiler Sievershagen. Der letztere ist eingemeindet in den Flecken Ottenstein. In dem am Montage nach Misericordias domini 1537 (15. April) ausgestellten Lehnbriefe für die von Frenke wird mit übertragen die „Dorfstätte zum Siverdeshagen“. Aus älteren Urkunden ist mir der Ort nicht bekannt. Der die Sievershagener Mühle treibende und im Dorfe Hehlen in die Weser mündende Bach heißt der Hagenbach, der nördlich angrenzende Höhenzug der Hagenberg.

Bei Lichtenhagen lässt sich für die Annahme einer verhältnismäßig späten Gründung des Dorfes und damit für deren Zurückführung auf die niederländischen Einwanderer auch noch die Tatsache verwerten, dass alles dortige Land ausnahmslos als „Herrenland“ bezeichnet wird, während in den übrigen ottensteinischen Ortschaften daneben je nach den davon zu leistenden Diensten noch schulenburgisches, münchhausisches pollisches, Kirchen- und (dienstfreies) Erbland unterschieden wird. Unter den Feldbezeichnungen im Erbregister findet sich eine „Hägerbreite“. Auch diesen Ort habe ich in älteren Urkunden bislang nicht erwähnt gefunden.

Sehr dürftig sind die Nachrichten über Ottenstein selbst, in dessen jetziger Feldmark das bis auf die noch vorhandene Kirche zerstörte Pfarrdorf Haddenhusen oder Hardessen und ein vollständig verschwundenes zweites Dorf lag, dessen Name bald mit Bergfeld, bald mit Bergkirchen bezeichnet wird. Die auf diesen Ort zurückzuführenden Feldbezeichnungen „zur Barge“ oder „auf dem Berger Felde“ und „in der Berger Grund“ lassen aber die Möglichkeit zu, dass der Name ein anderer und kürzerer gewesen ist. Während diese Wüstung südlich von Ottenstein nach Brevörde zu gesucht werden muß, lag das nach Dürre 1033 urkundlich genannte Haddenhusen nördlich vom Amtshauptorte.

Auch bei dem Letzteren muss übrigens ein Hagen gelegen haben, da das Erbregister ein Feld „hinter dem Hagen“ aufführt, von dem der auch sonst im Ottensteiner Felde vielfach begüterten und wahrscheinlich mit Ottenstein selbst lange belehnten Familie Kanne der Zehnte zustand.

Dass „der Ottenstein“ eine eversteinische Burg war, ist zweifellos, ebenso steht fest, dass die von Venturini und Andern kritiklos nachgeschriebenen Angaben von Hassel und Bege über die Verpfändung an die Grafen von Pyrmont und die im Jahre 1533 erfolgte Eroberung durch Heinrich den Jüngeren den Tatsachen nicht entsprechen. Am 23. Februar 1569 wurden vom Herzoge Julius die Gebrüder Adrian, Melchior, Burghard und Siegfried von Steinberg mit dem Ottensteine belehnt, die ihn aber höchst wahrscheinlich auch schon zu Heinrichs des Jüngeren Zeiten innegehabt hatten. Nach dem Heimfalle wurde dann das Gut zu den fürstlichen Domänen geschlagen, 1669 an die Grafen von Schaumburg-Lippe für 15 000 Reichstaler verpfändet und erst im Anfange des 17. Jahrhunderts wieder eingelöst, nachdem inzwischen auch noch der Geheimrat von Danckelmann und der Oberhauptmann Grote zu Moringen im Pfandbesitze gewesen waren.

In den Feldmarken Grave und Hohe findet sich kein Name, aus dem auf eine hägerische Niederlassung in einem dieser Orte geschlossen werden könnte, wohl aber bei zwei Vollhöfen in Hohe eine für Hägergüter bezeichnende, allerdings auch sonst zuweilen vorkommende Abgabe von Hühnern und Eiern neben den Rauchhühnern. Damit liegt wenigstens die Möglichkeit vor, dass die der Abgabe unterworfenen, in der Allerbreite belegenen Flächen einst Hägergut waren.

Auch in dem früher homburgischen Teile des Amtes Ottenstein ist im Jahre 1580 außer der mehrerwähnten Hehlener Mühle kein Hägergut mehr vorhanden. Mit Ausnahme von Hehlen weist auch keiner dieser zu den ältesten Besitzungen der Edelherren von Homburg gehörigen Orte noch Spuren davon auf, dass etwa mit seiner Feldmark die von wüst gewordenen Dörfern vereinigt seien. Kemnade, etwa seit 960 Sitz eines ursprünglich der Jungfrau Maria, später auch der heiligen Margarethe geweihten Nonnenklosters war billungisches Erbgut; in Daspe (Derspe) besaß Bischof Bernward von Hildesheim Grundstücke, die er 1022 dem Michaeliskloster beilegte, und Hehlen kommt als Heloon schon in den Traditiones Corbeienses vor und wird im 9. Jahrhundert auch in dem Verzeichnisse von Schenkungen und Einkünften des Klosters Fulda im Gau Tilithi als villa Heli genannt. Es ist also alter Kulturboden, den wir hier vor uns haben.

Nach einer Angabe des schulenburgischen Gerichts zu Hehlen aus den sechziger Jahren des 18. Jahrhunderts lag „eine Wüstung Volmeck unter Hehlen gleich an der Landesgrenze“. Zweifellos ist damit die in einem Vergleiche zwischen Fritz von der Schulenburg und den Gebrüdern von der Wense vom 2. Mai 1573 (über die in den Lehnbriefen für beide genannten Stücke) als „Dorfschaft Calmeck sammt ihrer Holzung“ bezeichnete Örtlichkeit gemeint. Weitere Spuren von ihrem Dasein habe ich nicht entdeckt.

Erwähnenswert ist es, dass in früherer Zeit in Hehlen zwei Kirchen nebeneinander bestanden, von denen die später abgebrochene „Niedere Kirche“ noch auf dem Merianschen Kupferstiche von Bodenwerder und Kemnade sichtbar ist. Bischof Volkwin von Minden ordnete aber schon 1290 an, dass beim Ableben des einen der beiden damaligen Pfarrer der überlebende beiden Kirchen vorstehen und dass dieses Verhältnis dann beibehalten werden solle. Der Abt von Corvey und das Kapitel zu Hameln als Patrone der verschiedenen Kirchen sollten für die Folge in der Ernennung der Pfarrer abwechseln.

Dürre führt in seinem Wüstungsverzeichnisse – Historische Zeitschrift für Niedersachsen 1878, Seite 191 – noch Groinbeke zwischen Brökeln und Hehlen an, obwohl er den Namen nur für den eines Baches hält. Ich vermute, dass es sich bei dieser in einer Kemnader Urkunde von 1226 als novale erwähnten Örtlichkeit um eine von dem Wege nach Sievershagen bis in die Feldmark Kemnade vor dem Walde entlang sich erstreckende Neurodung handelte, da noch in der Feldbeschreibung von Hehlen aus dem Jahre 1771 zwischen jenem Wege und dem nach dem Vorwerke Ovelgönne führenden ein Feld „im Groneke“ genannt wird. Dagegen habe ich die villa Langencamp, in deren Feldmark mehrere den Namen „Ulenschrei“ führende Ackerstücke am 23. Mai 1298 von Detmer Horn an das Kloster Kemnade veräußert wurden, in keinem Wüstungsverzeichnisse gefunden. Dass der Ort am linken Weserufer zwischen Bodenwerder und Pegestorf gelegen hat, erfahren wir aus dem Wickenser Erbregister. Danach zog nämlich die Grenze der Herrschaft Homburg „von der Weser gegen der Landwehr zum Bierbaum hinter dem Langenkampe hinauf nach dem Sudendale und von dannen zwischen den Dörfern Hohe und Bröckelem.“

Kapitel VII.
Die Hägerjunker.

Lassen sich dem Vorstehenden nach Siedlungen der Niederländer in den braunschweigischen Weserlanden in erheblicher Zahl teils mit Bestimmtheit, teils mit mehr oder weniger großer Wahrscheinlichkeit nachweisen, so ist es mir dagegen nicht gelungen, die Abstammung bestimmter dort noch jetzt wohnhafter Familien von den damaligen Ankömmlingen festzustellen; und ebenso wenig kann mit Sicherheit angegeben werden, ob die Einwanderer aus Holland, ob sie aus Flandern oder aus einer anderen Landschaft am Niederrhein kamen. Ein Umstand spricht allerdings gewichtig für die flämische Herkunft: Nach der schon erwähnten Urkunde vom 28. Oktober 1286 verbürgte sich außer Gerold von Dedessen (Deensen) und Albert und Johann von Negenborn, den Söhnen Johanns von Ilse, auch Gerold Vlemingus dafür, dass Ansprüche gegen das Kloster Amelungsborn wegen der damals von den Gebrüdern von Lechte erworbenen Hägergüter nicht geltend gemacht werden würden.

Das Fehlen der Familiennamen, durch welches selbst bei den ältesten Adelsfamilien die Weiterführung der Stammbäume über die Mitte des 12. Jahrhunderts zurück – von einzelnen Ausnahmefällen unter dem hohen Adel abgesehen – unmöglich gemacht wird, hat die gleiche Folge natürlich auch bei dem Bürger- und Bauernstande, dessen Angehörige bekanntlich meistens erst weit später dazu übergingen, den zur Ermöglichung der Unterscheidung von anderen gleichnamigen Mitbewohnern von ihnen selbst angenommenen oder ihnen von den Mitbürgern beigelegten Namen ständig beizubehalten und weiter zu vererben. Auch meine anfängliche Annahme, dass sich möglicherweise eine der „hägerischen Erbmühlen“ in der Familie des ersten Erbauers durch die Jahrhunderte hindurch erhalten haben könne, hat sich nicht bestätigt; denn wenn sich zum Beispiel auch der Name des jetzigen Eigentümers der Mühle in Halle in dem des 1299 und 1319 urkundlich vorkommenden Golmbacher Müllers Eilhard wiederfindet, so fehlt doch außer der Namensgleichheit und dem gleichen Gewerbe nicht weniger wie alles für die Vermutung der Abstammung des Einen von dem Anderen.

Und wie außerordentlich selten sich die gleiche Bauernfamilie auch nur einige Jahrhunderte hindurch im Besitze desselben Gutes hat erhalten können, davon habe ich mich bei der Vergleichung der Namen in den mir zugänglichen Registern mit den in älteren Urkunden genannten einer- und den jetzt vorkommenden anderseits hinreichend überzeugt. Nur einen einzigen Namen habe ich gefunden, der schon vor mehr als 600 Jahren in dem gleichen Orte vorkommt, in dem ihn noch heute eine Bauernfamilie führt, der aber auch in Erbregistern von 1585 und 1715 verzeichnet ist. In einer zwar nicht datierten, aber etwa in das Jahr 1279 fallenden noch ungedruckten Urkunde des Grafen Heinrich von Woldenberg wird nämlich Hermann Strohmeiger in Greene als ein Mann genannt, der die Bewirtschaftung einer vom Kloster Corvey an dasjenige in Amelungsborn verkauften Hufe bei jenem Orte beanspruche. Dass diese Familie aber zu den „Hägern“ gehöre, lässt sich durchaus nicht behaupten, während wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Abstammung der schon erwähnten, nach dem Hägerdorfe Rentinghusen sich nennenden und zweifellos dort ansässig gewesenen Familie Renziehausen von jenen Einwanderern sprechen dürfte.

Den Namen Flemming, der die beste Gewähr für die Herkunft seines Trägers bieten würde, habe ich seit 1286 in dem ganzen für diese Arbeit in Betracht kommenden Bezirke nicht mehr entdeckt. Und wenn auch wohl die 1460 genannte Metteke Boeckhagen, anscheinend die Letzte ihres Stammes, und der 1281 als Einwohner von Lutteken-A (Lütgenade) namhaft gemachte Burkhard von Drovenhagen, die beide Hägergrundstücke besaßen, ihren Ursprung auf die Fremden mochten zurückführen können, so wird man dies von der gegen Ende des 18. Jahrhunderts unter Beilegung des Namens von Rosenstern geadelten Familie Freyenhagen beim Fehlen aller weiteren Anhaltspunkte kaum behaupten können.

Zweifelhaft ist es ferner, ob unter den Einwanderern auch Angehörige des Adels waren. In Frage kommen könnten dabei vielleicht die Familien de Indagine = vom Hagen und Heger. Von der ersteren, die sich von anderen gleichnamigen durch ihr Wappen – drei schwarze Wolfsangeln in goldenem Schilde – unterschied und schon 1222 im Besitze des nach ihrem Aussterben im Mannesstamm im Jahre 1575 zunächst an die von Münchhausen und später an die von Mansberg gekommenen Rittergutes Meinbrexen war und lange Zeit hindurch auch Fürstenberg besaß, heißt es im Fürstenberger Erbregister von 1584, dass sie die „mit dem einen Ende auf den alten Wulffhagen schießende Sülp’sche Wiese an der Höxer’schen Landwehr boven dem Thurme“ habe abräumen und ausroden lassen und „die Zeit ihrer sämmtlichen Lebens als eine Erbwiese eingehabt, genutzt und gebraucht“ habe.

Diese durch mehrere Jahrhunderte hindurch der Nachwelt überlieferte Tätigkeit spricht jedenfalls nicht gegen eine solche Abstammung, und für diese lässt es sich auch noch verwerten, dass nach einer von von Spilcker auf den 14. Februar 1350, in der Geschichte der Familie von Hake aber auf den 10. Februar 1353 gesetzten, mir ihrem Wortlaute nach nicht bekannten Urkunde Henneke von dem Hagen derzeit Richter eines nach dem Hägerrechte niedergesetzten Hochdings über Güter in Detmeringhausen war. Weitere Belege für die niederländische Abstammung der Familie habe ich nicht gefunden. Aufgefallen ist mir aber, dass der vor 1251 verstorbene Udo de Indagine, der auch Udo von Homburg genannt wird und Burgmann auf diesem Schlosse war, urkundlich als Vater des Hermann Laicus oder Bock, des Stammvaters der Böcke von Nordholz bezeichnet wird, die als Besitzer des nach der Zerstörung von Nordholz von ihnen bewohnten Rittergutes Voldagsen – vergleiche Rudorff in der Historischen Zeitschrift für Niedersachsen 1858, Seite 283 – Hägerjunker auch über einige auf braunschweigischem Gebiete bei Bremke belegene Hägergüter waren. Die Zurückführung beider Familien auf den gleichen Stammvater dürfte allerdings mit Rücksicht auf die völlig verschiedenen Wappen – die Bock von Nordholz hatten zwei laufende schwarze Böcke in goldenem Felde – kaum angängig und der Hagen, nach dem sich jener Udo zeitweilig nannte, einer von den vielen anderen oben nachgewiesenen oder in dem benachbarten Gebiete gelegenen sein.

Die Familie Heger, in lateinischen Urkunden zuweilen auch Graculus (Häher) genannt, führte einen schwarzen Querbalken in weißem Felde als Wappen und einen Häher als Helmzier. Ich habe sie 1238 zuerst erwähnt gefunden; ausgestorben ist sie im Mannesstamme 1527 mit Christof Heger, Drosten auf dem Lauenberge, dessen Tochter Ottilie am 2. September 1574 als Nonne im Kloster Catlenburg verschied. Die ersten nachweisbaren Mitglieder der Familie, die Ritter Johann, Heinrich und Hermann, wahrscheinlich Vater, Sohn und Enkel, waren homburgische Ministerialen, der letztgenannte hatte aber auch eversteinische Lehen. Später hatten die Heger Besitzungen in Strodthagen, Edemissen und Bönickenhusen, bauten sich in Einbeck an und werden im 14. Jahrhundert auch unter den Wohltätern des Klosters Isenhagen aufgeführt. Außer dem Namen vermag ich für die Zugehörigkeit ihrer Ahnen zu den Einwanderern nichts anzuführen, erkenne auch ohne Weiteres an, dass der Name sich nur dann dafür verwerten lässt, wenn der mir 1293 zuerst aufgestoßene lateinische Name Graculus und der Häher als Helmschmuck Zugaben einer späteren Zeit und aus einem Missverständnisse der eigentlichen Bedeutung des Namens hervorgegangen sind. Der „Hegershof“, dessen Lage leider nicht angegeben ist, befand sich unter den ursprünglich eversteinischen Lehen, die nach dem Ableben des letzten Herrn von Bevern an Hilmar von Münchhausen verliehen wurden. –

Aus eignem Rechte bei den Hägergerichten beteiligt waren nicht nur die Häger, also die der Gerichtsbarkeit auf Grund des Besitzes von Hägergütern unterworfenen Personen, sondern auch die Gerichtsherren, die Hägerjunker. Es dürfte also nicht unangebracht sein, auch auf diese hier einzugehen, soweit sich ihr Zusammenhang mit den Hägergütern noch feststellen lässt. Dass ihnen zutreffendenfalls auch die vorgenannten Familien vom Hagen und Heger beizugesellen sein würden, bedarf wohl kaum noch der Hervorhebung.

Sehr einfach gestaltet sich eine Aufzählung der Hägerjunker im jetzigen Amtsgerichtsbezirke Greene; denn hier waren, vom Besitzer eines Kothofes mit 11½ Morgen Land in Wenzen abgesehen, alle Häger dem durch den jeweiligen Amtmann in Greene vertretenen Landesherrn direkt unterstellt. Es war dies wohl eine Folge davon, dass in diesem Teile der Herrschaft Homburg, ebenso wie in der Wickenser Oberbörde, der Landadel schon früh den Homburger Edelherren das Feld völlig geräumt hatte. Und so kam es, dass gegen Ende des 15. Jahrhunderts im Amte Greene nur noch eine Gerichtsstelle für das Hägergericht genannt wird, nämlich das Dorf Stroit. Der Verfasser des Erbregisters führt aber an, dass „ehedem auch in Deselissen (Delligsen) ein solches Gericht solle gehalten worden sein“ und dass dort des Dienstags in der Meintwoche von den Erben 1 Gulden 2 Mariengroschen und 2 Pfennige noch aufgebracht würden, „mit Ausnahme jedoch der 2 Mariengroschen 2 Pfennig für ein zum herrschaftlichen Hofe Markeldissen gelegtes Erbe“.

Die Gesamtsumme der auf dem Stroiter Hägergerichte am Mittwoch nach der Meintwoche zur Ablieferung kommenden Abgaben von Hägergütern belief sich auf 18 Mariengroschen, 3½ Pfennig, 117 Hühner und 19½ Schock Eier. Das war sicherlich ein äußerst geringer Ertrag von den fast 1 500 Morgen Land, die nach den Aufzeichnungen im Erbregister dem Stroiter Hägergerichte unterstanden. Dadurch wird es auch verständlich, dass der Hägerjunker bei passender Gelegenheit es vorzog, freigewordene Hägergüter einzuziehen und zu den herrschaftlichen Domänen zu legen.

Dass auch im Amte Greene, dessen nördlichster Teil übrigens früher den Edelherren von Hohenbüchen oder von Rössing unterworfen gewesen war, die Hägergerichtsbarkeit zunächst den in den einzelnen Dörfern ansässigen oder begüterten Familien des niederen Adels zugestanden hatte, wird kaum zu bezweifeln sein, von ihnen allen aber hat keine ihr Recht zu behaupten gewusst, fast keine sich auch bis auf unsere Tage fortgepflanzt.

Die Herren von Wenthusen (Wenzen), zunächst als Burgmänner aus der Homburg im Beginn des 13. Jahrhunderts, später häufig als homburgische und auch als eversteinische Lehnsbesitzer erwähnt, finden wir schon früh auch als Bürger in Einbeck; ebendahin zogen sich zurück die Familien von Brunesse oder Brunsen, von Voldagsen und von Nanikessen, oder Nanexen (Naensen), letztere ein häufig in Urkunden des 13., 14. und 15. Jahrhunderts erwähntes Geschlecht, dessen Wappen in senkrecht geteiltem goldenen Felde rechts zwei und links einen waagerechten roten Balken zeigt, während als Helmschmuck ein ausgerichteter halb roter und halb goldener Adlerflügel dient.

Mitglieder der Familie von Ammenhusen (Ammensen) sind mir nur aus einer Urkunde von 1271 bekannt, zwei Gebrüder von Keyerde aus einer solchen von 1405, Herren von Greene aus vielen Urkunden seit der Mitte des 13. bis in den Anfang des 15. Jahrhunderts, und der Letzte des von der Höhe der Dynastie – 1147 kommt Haoldus de Deseldissen, als laicus nobilis, 1190 Eskewinus de Diseldessen als laicus liber vor – zum Dienstadel herabgesunkenen Geschlechts von Delligsen scheint der 1302 als Vogt des Herzogs von Braunschweig auf dem Eversteine wohnhafte Johann von Deseldessen gewesen zu sein. Ausgestorben ist endlich auch eine sehr häufig seit dem Beginn des 13. Jahrhunderts urkundlich erwähnte Familie, die sich nach dem westlich von Greene untergegangenen Dorfe Harboldessen nannte und bis 1241 auch Besitzungen in Edingehusen (wüst zwischen Erzhausen und Esbeck) hatte, wo 1281 Hägergut erwähnt wird.

Nur allein die Herren von Steinberg, deren einer das ebengenannte, von ihm nach Hägerrecht an „die Plogersche“ ausgetane Gut damals an das Kloster Amelungsborn veräußerte, blühen noch jetzt und besitzen auch heute noch in dieser Gegend, in der vielleicht – am Steinberge bei Delligsen – die Wiege ihres Geschlechts gestanden hat, das schon vor 1397 ihnen verliehene Gut Düsternthal. Ihre Geschichte möge man in der – für die älteste Zeit übrigens mit Vorsicht zu benutzenden – Historischen Beschreibung von C. B. Behrens (Hannover und Wolfenbüttel 1697, Nachträge 1732) nachlesen.

Und auch die Familie Ernst, die allein um 1585 noch Hägergüter im Amte Greene außer dem Landesherrn besaß, den erwähnten Kothof mit 11½ Morgen in Wenzen nämlich, hat den Verlust dieser Güter überlebt. Ich vermag aber weder anzugeben, wann und wie sie in deren Besitz gekommen ist, noch wann sie ihn verloren hat. Die Jahreseinnahme davon betrug 1½ Pfennig, doch war dieses derzeit in Einbeck ansässige Patriziergeschlecht zu seinem Glücke nicht auf diese Rente allein angewiesen, sondern besaß unter anderem auch noch als Afterlehen von den Herren von Minnigerode meierrechtlich ausgetane Güter in Naensen und Ammensen. Dieser Umstand deutet darauf hin, dass auch das Hägergut in Wenzen den Ernst auf gleiche Weise zugewandt und dass es mit jenen anderen Grundstücken zugleich an die von Minnigerode gekommen war.

Dass auch die in alten Zeiten in der Oberbörde der Herrschaft Homburg ansässigen Adelsfamilien, soweit sie nicht schon frühzeitig ausgestorben waren, (wie die von 1146 an erwähnten reich begüterten Herren von Eschershausen oder de Curia, deren letzte Mitglieder um die Wende des 13. Jahrhunderts als Bürger von Einbeck und Bodenwerder mir vorgekommen sind, oder wie die von Didilmessen (Dielmissen), deren letzter mir bekannter Vertreter 1321 ebenfalls Bürger von Bodenwerder war), ihren dortigen Grundbesitz sich nicht hatten erhalten können, ist schon bemerkt worden. Zu diesen Familien gehören die von Eynem (Eimen), eins der wenigen noch blühenden homburgischen Ministerialengeschlechter, das sich aber auch schon im 13. Jahrhundert in den Schutz der Stadtmauern von Einbeck zurückgezogen hatte, und die gleichfalls längst erloschenen von Holthusen, von Oldendorpe und von Luthardessen (Lüerdissen), letztere nicht zu verwechseln mit der nach Lüthorst sich nennenden und früher den gleichen Namen führenden Familie.

Die Angehörigen der drei letztgenannten Geschlechter lassen sich, wenn überhaupt, nur unter den größten Schwierigkeiten von denen anderer gleichnamiger unterscheiden, und den Versuch dazu zu machen, liegt für diese Arbeit umso weniger Grund vor, als zwar eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass auch sie ursprünglich zu Hägern in dem Verhältnisse von Hägerjunkern standen, keineswegs aber die Gewissheit, wie wir sie bei dem Adel der Unterbörde, den „homburgischen Knaben“, besitzen.

Die in der oberen Börde 1580 noch vorhandenen Häger unterstanden bis auf die in Dielmissen sämtlich dem Hägergerichte des Klosters Amelungsborn, das auf dem sogenannten Stockhäuser Hofe in Stadtoldendorf abgehalten wurde, aber lange Zeit hindurch dort nicht stattfinden konnte, weil nach dem Corpus bonorum von 1675 „die Gebäude vor Jahren von dem Kriegsvolke heruntergerissen und verbrannt waren.“

So viel ich habe ermitteln können, betrug die gesamte Fläche der dem Kloster Amelungsborn verpflichteten Hägergüter 312 Morgen Land, 104½ Fuder Wiesenwachs und eine der Größe oder dem Ertrage nach nicht angegebene Wiese. Bewirtschaftet wurden diese Grundstücke von etwa fünfzig Personen. Die Abgaben sind nur bei einigen von ihnen einzeln vermerkt und bestanden auch hier in Geldbeträgen; bei einem in zwei Hühnern, bei einem andern in vier Himten Hafer und bei einem dritten in Zins, Teil und Zehnten. Der Verfasser des Corpus bonorum von 1675 klagt, dass von den Hägergütern „an Erbenzins und an Baulebung von den Todesfällen bei diesen kummervollen Zeiten fast nichts aufkomme.“

Die Besitzer der „holtzerschen Güter“ zu Stadtoldendorf hatten ferner die Verpflichtung, in der Ernte einen Tag harken zu helfen. Sie bekamen dabei vom Kloster je zwei Käse, vier „Knobben“, – deren aus dem Himten drei Schock gebacken wurden – und ein Halbstübchen Bier. „Solches ist in anno 1653 practizieret worden, hat aber mehr gekostet, als die Harkers verdienet haben, daher sider der Zeit man sie nicht mehr begehret. Interim bleibet das Kloster bei seiner alten Gerechtigkeit, so zwar demselben nicht viel Vortheil einbringet.“

Und endlich mussten die Besitzer dieser Ländereien jährlich einen Tag unter Aufsicht des Hägervogts zu Stadtoldendorf für das Kloster mit zwölf Gespannen pflügen und erhielten dafür „auf jeden Pflug sechs Knobben, vier Käse, den Kovent und eine Tonne Bier, so für diesem auf’s Feld gebracht, itzo aber wegen der vielen Isolentien, welche im Felde bei dem Vollsaufen vorgangen, abgeschaffet und in Stadtoldendorf gekauft wird, woselbst sie dieselbe verzehren“. Der Titel des amelungsbornischen Hägervogts hat das Amt selbst in der Person des letzten Trägers dieser Würde, des Ackerbürgers Bock in Stadtoldendorf, noch Jahrzehnte lang überlebt.

Von den in der Unterbörde schon zur Zeit der Homburger begüterten Familien hat fast nur die der jetzigen Freiherren von Hake den Wechsel der Jahrhunderte überdauert, sich auch im Besitze des bereits im Anfange des 13. Jahrhunderts in ihren Händen befindlichen Rittergutes Buchhagen erhalten. Die erst 1887 in neuer Bearbeitung erschienene Geschichte dieses auch in den angrenzenden Teilen der Provinz Hannover begüterten Geschlechts überhebt mich aber der Aufgabe, hier weiter darauf einzugehen.

Sehr früh schon erloschen ist die Familie von Hunzenhusen (Hunzen), die allem Anscheine nach den Anfang des 14. Jahrhunderts nicht lange überlebt hat und deren Besitzungen demnächst an die in Bodenwerder ansässigen von Bevern und darauf an die von Münchhausen gekommen sind. Jene starben mit Braun Arnd von Bevern 1590 aus; sie führten als Wappen drei schwarze Ochsenköpfe mit goldenen Kronen und aushängenden roten Zungen in silbernem Felde. Die Familie von Münchhausen blüht noch jetzt in mehreren Zweigen, hat auch früher in Gottlieb Samuel Treuer (Göttingen 1740) und neuerdings (1872) in einem ihrer Angehörigen zuverlässige Bearbeiter ihrer Geschichte gefunden. Ihr Grundbesitz in diesem Teile des Herzogtums ist, soweit er nicht nach dem Ableben des Drosten Statz von Münchhausen zu Bevern vom Landesherrn eingezogen wurde, durch Kauf in andere Hände übergegangen.

Die Anzahl der hier in Frage kommenden Häger kann nur eine geringe gewesen sein; namentlich angeführt sind 1580 nur vier mit 3½ Hufen und einem Morgen, sämtlich in Hunzen wohnhaft, während als jährliche Abgaben ein Hahn, ein Rauchhuhn, zwanzig Eier und eine Krone mit drei Wachslichtern für die Kirche verzeichnet werden.

Adelsfamilien, die sich nach Linse, Dohnsen, Bremke, Harderode und Kreipke genannt hätten, sind mir bisher in Urkunden nicht aufgestoßen, wohl aber gab es solche von Bisperode, Halle, Brak und Heyen, und in dem schon genannten Kreipke wie in Wegensen waren gleichfalls zu homburgischer Zeit Adelsgeschlechter ansässig.

Ein Ritter Bernhard von Heigen kommt 1226 und 1253 urkundlich vor, am 28. August 1472 ein Johann von Heygen. Ob zwischen beiden ein Zusammenhang besteht, vermag ich aber nicht anzugeben. Mit denen von Hoyen (Wappen ein in drei Reihen geschachter Querbalken) dürfen jene nicht verwechselt werden.

Die um 1250 de Biscopingeroth, später de Biscoperode geschriebene Familie, deren letzter Vertreter vielleicht der 1519 unter den Gefangenen der Schlacht bei Soltau mitgenannte Evert von Wysperode gewesen ist, war die Rechtsvorgängerin der Herren von dem Werder oder de Insula rücksichtlich der Güter in Bisperode, Bessingen und Harderode, von denen die ersteren nach dem Aussterben dieses Geschlechts im Jahre 1665, Harderode aber erst etwa 200 Jahre später nach dem Zwischenbesitze der Familien von Schwiecheldt, von Heimburg, von Nolting, von Ilten und Quaetfaslem an die aus den Wolf von Gudenberg hervorgegangenen Grafen Wolff-Metternich zu Gracht kamen, die bis 1875 im Besitze geblieben sind. Die letzten männlichen Mitglieder der Familie von dem Werder, die als Wappen ein weißes springendes, rot gezäumtes und gesatteltes Ross in blauem Felde führte, waren wohl die Vettern Jobst und Asche Heinrich von dem Werder. Der Grundbesitz und die Berechtigungen waren anscheinend zuletzt im Verhältnisse von 2 zu 1 zwischen beiden Linien geteilt.

Ihren Hägergerichten unterstanden weitaus die meisten Hägergrundstücke der Niederbörde, nämlich nach einer auf Vollständigkeit nicht einmal Anspruch erhebenden Zusammenstellung mehr als 1100 Morgen im Besitze von 52 Bauern. Die davon zu leistenden Abgaben setzten sich zusammen aus Geldbeträgen, Hand- und anderen Diensten, Hühnern und Eiern; von einigen Grundstücken waren auch Schafkäse zu liefern, deren einer dem Werte von 2 Mariengroschen gleichgerechnet wurde. Endlich kommt – bei dem wüsten Steinbornshofe in Harderode – eine Abgabe von 1 Scheffel und 8 Himten Roggen und 1 Scheffel und 6 Himten Hafer neben der Lieferung von 1 Huhne und 80 Eiern vor, und mehrfach wird erwähnt, dass „auf den Fall die Köhr“ zu leisten sei.

Leider sind die Aufzeichnungen im Erbregister lückenhaft, so dass sich eine genaue Angabe über den Gesamtertrag nicht machen lässt. Soviel ich habe ermitteln können, hatten die beiden Zweige der Familie zusammen 4 Taler 15 Mariengroschen 7½ Pfennig, 80½ Hühner, 830 Eier, 3 Schafkäse und das schon angeführte Getreide jährlich zu fordern. Wie die Lieferung des halben Huhnes sich gestaltet hat, ist nicht angegeben, doch wird der Pflichtige der mit der lebenden Lieferung eines solchen verbundenen Schwierigkeit vermutlich dadurch aus dem Wege gegangen sein, dass er alle zwei Jahre die beiden zusammengehörigen Hälften eines – sicherlich nicht allzu jungen – Huhnes überbrachte.

Die Herren von Halle, von denen ich zuerst kurz vor der Mitte des 13. Jahrhunderts den Ritter Hugo als Inhaber von Grundbesitz in Börry gefunden habe, kommen in sehr vielen mittelalterlichen Urkunden vor und waren außer in Halle selbst auch in den naheliegenden Dörfern Dohnsen, Kirchbrak, Grohnde, Behrensen und Pegestorf, in der Stadt Bodenwerder und der Wüstung Rene, ferner in Göttingen, Wunstorf, Münden und Versen längere oder kürzere Zeit begütert, zumal ihnen nach dem Aussterben der Familie von Dudingen (Duingen) im Anfange des 16. Jahrhunderts auch deren Lehnsbesitz übertragen wurde. Der Letzte des Geschlechts war Christof von Halle auf Behrensen, nach dessen Ableben 1625 die Halle’schen und Dudingen’schen Lehne zunächst an die von Adelepsen, dann 1665 an die von Cramm und 1681 durch Kauf an den Schatzrat Strube kamen. Ob es richtig ist, dass eine noch um die Wende des 18. Jahrhunderts in der Provinz Preußen begüterte gleichnamige Familie, deren Stammvater Paul von Halle aus dem Braunschweigischen dorthin gekommen sein soll, mit der oben erwähnten im Zusammenhange steht, entzieht sich meiner Beurteilung; auch weiß ich nicht, ob die in Schweden und Dänemark ansässig gewesene, aber gleichfalls ausgestorbene, sich von jener wirklich abgezweigt hat. Das Wappen war ein in silbernem Felde nach rechts schräg gestellter roter Balken mit drei schwarzen Rosen.

Die hägerischen Güter der Familie waren schon vor 1580 auf andere, namentlich wohl auf die Herren von Grone übergegangen, während andere ursprünglich von den Grafen von Everstein und den Edelherren von Homburg herrührende Lehen an die von Bevern gekommen waren.

Sehr schwer ist es, die verschiedenen Familien des Namens von Brack und von Brach oder Brache auseinander zu halten, deren eine sich von dem nachher Kirchbrak genannten Dorfe, eine andere nach dem Lippe’schen Brake schrieb. Die letztere kommt schon 1136 mit Werner als Ahnherrn vor und gehörte derzeit anscheinend zu den Dynasten, während ich die andere vor 1194 nicht gefunden habe. Die Güter der hier in Frage kommenden werden gegen das Ende des 14. Jahrhunderts auf die von Halle übergegangen sein, deren einer vielleicht Elisabeth, die Tochter des 1371 oder 1372 verstorbenen letzten mir bekannten männlichen Familiengliedes, des Ritters Bertold, geehelicht hat. Ein Heinrich von Brach war 1246 homburgischer Vogt zu Eschershausen, ein Lambert 1308 eversteinischer Burgmann in Polle, Rembert 1287 und Dietrich 1340 Ratsherr in Bodenwerder.

Die Brak’schen und Halle’schen Hägergüter finden wir, wie ich schon angeführt habe, später im Besitze der Herren von Grone, einer noch jetzt auf den Rittergütern Kirchbrak und Westerbrak ansässigen Familie, die sich nach Grone bei Göttingen, der früheren sächsischen Kaiserpfalz, nennt und erst um die Wende des 15. Jahrhunderts in die Wesergegend gekommen ist, während sie schon lange vorher in und bei Göttingen, unter anderem auch als Inhaberin eines kaiserlichen Lehns in Burggrona, urkundlich nachweisbar ist. Schon am 30. Juli 1150 wird Dietrich von Grona als Zeuge in einer vom Könige Conrad III. zu Würzburg ausgestellten Urkunde aufgeführt. Ob die an diese Familie übergegangenen früher Halle’schen Güter aber nicht zwischendurch eine Zeit lang im Besitze der nach Haversvorde (wüst zwischen Holzminden und Forst) sich nennenden Familie von Haßvörde gewesen sind, deren Grundbesitz, bei ihrem Aussterben zum großen Teil auch an die von Stockhausen kam, ist mir zweifelhaft.

Da Curt von Haversvorde nach einer noch ungedruckten Urkunde vom 13. Dezember 1483 dem Abte von Corvey drei Hufen Land im Felde zu Ostersen (wüst bei Stadtoldendorf) behuf der Übereignung an das Kloster Amelungsborn aufkündigte, damals also noch lebte, so dürfte die Angabe in der 1726 erschienenen Schrift von C. B. Behrens „Stammbaum und Geschlechtshistorie der Herren von Grone“ unrichtig sein, dass Hermann von Grone und sein Sohn Dietrich 1455 und des letzteren Sohn Johann 1468 die haversvordischen Lehen und die von Udo und Friedrich von Halle erhalten habe; höchstens um die Anwartschaft auf diese Lehen wird es sich derzeit gehandelt haben. Und sicherlich falsch ist danach die Angabe, dass Arend von Hasvörde der letzte Herr dieses Namens gewesen sei. Das Wappen der Familie unterschied sich von dem der von Bevern nur durch die Farbe des Schildes, die bei diesem silbern, bei jenem golden war. Verliehen wurden die hier in Betracht kommenden Güter durch die Grafen von Spiegelberg, später durch die von Pyrmont.

Kreipke erwarb Gottschalk von Grone durch seine Heirat mit Magdalene von Hake, einer Tochter der Margarethe von Uppenbroke, die eine der beiden Schwestern war, auf welche beim erblosen Ableben der beiden Söhne Engelberts von Uppenbroke die Güter Esbeck und Kreipke übergingen. Die dem lippeschen oder waldeckschen Uradel angehörige Familie von Uppenbroke, die auch in Dielmissen vier Hufen als mindensches Lehn besaß und namentlich in Urkunden des 14. Jahrhunderts vielfach genannt wird, führte im Wappen eine viersprossige, nach rechts schräg gestellte Leiter.

Die Zahl der auf die Dörfer Kirchbrak, Westerbrak, Dielmissen, Halle, Heyen, Bremke und Kreipke sich verteilenden, zuletzt von Grone’schen Häger belief sich 1580 auf zwanzig mit Grundstücken in der Gesamtgröße von etwa 164 Morgen. Die Abgaben bestanden meistens in Geld, sind aber häufig gar nicht angeführt. Der einzige Häger in Westerbrak bezahlte jährlich von seinem kleinen Hofe und 6 Morgen Land 2 Pfennig und lieferte 30 Eier, während der Müller Hoxermann in Kirchbrak außer dem freien Kornmahlen noch ein Pfund Geld zu leisten hatte und Thile Dörries in Dielmissen von jedem der 4 zu seinem Kothofe gehörigen Morgen Land 2 Himten Korn, daneben aber 1 Mariengroschen, 3 Hühner und 60 Eier liefern musste. Es scheint, dass 6 Häger in Dielmissen, 6 in Kirchbrak, je 2 in Halle und Kreipke und einer in Bremke nach Kirchbrak, der in Westerbrak und je einer in Heyen und Dielmissen aber nach Westerbrak abgabepflichtig waren.

Die schon erwähnten Herren von Hake hatten 1580 noch die hägerische Gerichtsbarkeit über zwei Halbspännerhöfe mit je einer Hufe zu Buchhagen, die jährlich je 6 Mariengroschen 4 Pfennig aufbrachten, über 6 Morgen in Halle, deren Abgabe nicht verzeichnet ist, sowie über eine Hufe, 7 Morgen und einen wüsten Hof und 6 Morgen in und bei Dohnsen, von denen die erste jährlich 8 Mariengroschen 1 Pfennig, 3 Hühner und ein feistes Lamm, die zweiten 2 Hühner, 13 Eier und 2½ Fuder Holz und die letzten 2 Mariengroschen 1 Pfennig, 8 Hühner und 26 Eier liefern mussten.

Auch die gleichfalls schon genannte Familie Bock von Nordholz in Voldagsen zählte derzeit auf braunschweigischem Gebiete fünf Einwohner von Bremke mit 40 Morgen Land zu ihren Hägern und ließ sich von ihnen mit Geld, Hühnern und Eiern die jährliche „Urkunde“ geben. Mit dem Grundbesitze ging auch diese Berechtigung demnächst auf die von Münchhausen über.

Eine mir sonst weder vor- noch nachher vorgekommene Familie Gudereise in Dohnsen hatte 1580 die hägerische Gerichtsbarkeit über einen Hof mit einer Hufe in Bremke, eine Hufe, zweimal 10 und einmal 7 Morgen in Dohnsen; sie bezog von dem Bremker Hofe jährlich 6 Mariengroschen 2 Pfennig, 2 Hühner und 40 Eier, von der Dohnser Hufe 2 Mariengroschen, 6 Hühner, 26 Eier, 2½ Fuder Holz und ein feistes Lamm, von den 10 Morgen je 4 Hühner und 15 Eier und ein ums andere Jahr ein feistes Lamm, von den 7 Morgen endlich 1 Mariengroschen 1 Pfennig, 7 Hühner, 26 Eier, ein Fuder Holz und 1 Scheffel 2 Himten Roggen oder Hafer. Das Gudereise’sche Besitztum wird das später Floto’sche und zuletzt von Lengerke’sche Gut gewesen fein, das früher zeitweise im Besitze derer von Halle, namentlich aber der aus Hupede südwestlich von Pattensen stammenden gleichnamigen Familie war, die schon seit dem Beginne des 13. Jahrhunderts in homburgischen Urkunden vorkommt und gleich denen von Bevern zu den Burgmännern von Bodenwerder gehörte. Über den noch 1422 erwähnten Knappen Heinrich von Hupede hinaus habe ich das Geschlecht nicht verfolgen können. Dieser wurde im Testamente des letzten Edelherrn von Homburg mit 50 Gulden für ein Pferd und einen Harnisch bedacht.

Dem lippeschen Uradel gehörte an die vorübergehend in Wegensen ansässig gewesene Familie von Zersne, auch Zerßen, Zeersen, Zersen genannt. Auf welche Weise und wann dies Dorf in ihren Besitz gebracht ist, vermag ich nicht anzugeben. Sie stammt aus dem gleichnamigen Orte in der Grafschaft Schaumburg und führt im Wappen einen Kesselhaken. Ein Bernhard von Cerssen kommt 1259 urkundlich vor, und viele andere Mitglieder der Familie findet man in dem Meinardus’schen Urkundenbuche von Hameln und in den „Lippe’schen Regesten“ von Preuß und Falkmann. In unserem Bezirke hat sich die nachweisbare Tätigkeit dieses Geschlechts darauf beschränkt, dass Jobst von Zeersen „das Bodenwerderische Gericht“, welches auf Grund eines Abkommens zwischen der Stadt und dem Herzoge Heinrich des Jüngeren vom 10. Oktober 1571 an der Grenze zwischen dem Stadtgebiete und Linse errichtet war und anscheinend sein Missfallen erregt hatte, nicht lange nachher niederhauen ließ, und dass noch früher Adrian von Zerßen sich erlaubte, auf einem Hägergerichte in Wegensen durch seinen Vogt Curt Ahlschwede „einem ein Gebot zu thun“, wofür er nach dem Hause Wickensen 6 Gulden Münze zur Strafe geben musste. Denn dieses Unterfangen war „der hohen Obrigkeit des Hauses Homburg vorgrifflich.“

Ein Mitglied der Familie von Zerßen war 1839 Domdechant in Naumburg; ob sie noch jetzt blüht, entzieht sich meiner Kenntnis. Ihrem Hägergerichte unterstanden 1580 in Wegensen fünf Grundstücke mit zusammen 30 Morgen, in Dohnsen zwei mit einer Hufe und einem Morgen, auf dem nach Esperde gehörigen Teile der Feldmark Diffihausen 28½ Morgen, in Heyen fünf Grundstücke mit 15 und in Halle zwei mit 5 Morgen. Nur bei wenigen ist die Abgabe verzeichnet, nämlich bei 6 Morgen im Diffihäuser Felde mit 1 Mariengroschen 2 Pfennig und einem Huhne, bei der Hufe in Dohnsen mit 3 Mariengroschen 3 Pfennig und einem Huhne und bei 7 Morgen in Wegensen mit 3 Himten „was es trägt“.

Die damals Carstens’sche Mühle in Linse endlich, deren Hägerjunker der Landesfürst war, hatte jährlich 6 Mariengroschen, 6 Hühner und 120 Eier zur Urkunde zu geben, ferner beim Tode des Mannes ein Pferd, bei dem der Frau eine Kuh, die aber „nach altem Gebrauche von den Erben mit einem ziemlichen Gelde redimiret“ wurden.

Wieviel die Häger in Rühle an ihren in Bodenwerder wohnhaften Hägerjunker jährlich zu leisten hatten, findet sich im Forster Erbregister von 1585 nicht verzeichnet, wohl aber, dass zwei von ihnen, die je 12 Morgen befassen, als „Baulebung“ beim Tode des Hausherrn oder der Hausfrau je ein Pferd beziehungsweise eine Kuh liefern oder dafür 5 Reichstaler zahlen mussten. Ihr „Oberhäger“ war damals Baltzer von der Wense, ein Angehöriger des noch heute blühenden Geschlechts welches am 10. und 11. September 1807 das von Vogell erwähnte und damit überhaupt das letzte Hägergericht abhalten ließ. In Beziehungen zu Hägergütern trat diese Familie, als sie nach dem Ableben des letzten Herrn von Frenke mit einem Teile seiner Güter beliehen wurde.

Dieser letztlebende männliche Spross des nach dem gleichnamigen, bis 1591 zum Amte Wickensen gehörigen und damals zu Grohnde gelegten Dorfe benannten, zu den homburgischen Burgmannen von Bodenwerder zählenden und in der näheren und weiteren Umgebung reich begüterten Geschlechts von Vrenke oder Frenke war Herbort, dessen einziger Sohn Levin schon vor ihm aus dem Leben geschieden war und eine Witwe nebst zwei Töchtern hinterlassen hatte, von denen die ältere mit Hieronymus Hase sich verheiratete, während die jüngere unvermählt blieb. Im Wappen führten die von Frenke drei Kesselhaken.

Kapitel VIII.
Das Hägergericht.

Schon aus früheren Ausführungen ist ersichtlich, dass die dem Hägergerichte unterstehenden Grundstücke ihren Besitzern lediglich den lebenslänglichen, vererblichen und unter gewissen Einschränkungen auch veräußerlichen Nießbrauch gewährten und dass das direkte oder abgeleitete Eigentum daran den Hägerjunkern oder Oberhägern zustand, deren Verfügungsgewalt wieder durch die Rechte der tatsächlichen Inhaber in hohem Maße eingeengt wurde.

Die gegenseitigen Rechte und Pflichten wurden bei jedem Hägergerichte den Beteiligten durch die „gemeinen Fragen“ und die darauf erfolgenden Antworten in Erinnerung gebracht, und bei dem bekannten zähen Festhalten unserer Landleute an dem Herkömmlichen kann es daher nicht verwundern, wenn zwischen den Formeln dieser gemeinen Fragen bei den verschiedenen Hägergerichten nur geringfügige Unterschiede bestanden.

Leider ist es mir nicht gelungen, die Formeln sämtlicher Hägergerichte unseres Gebietes zu ermitteln, aber die von Nolten, Pufendorf, Hagemann und Vogell wiedergegebenen zeigen untereinander und beim Vergleiche mit den übrigen mir bekannt gewordenen eine so große Ähnlichkeit, dass vermutlich auch die sonst gebräuchlichen keine erheblichen Abweichungen davon aufgewiesen haben. Die hierunter zum Abdruck gebrachte habe ich der sogenannten Bode’schen Handschriften-Sammlung der Stadtbibliothek zu Braunschweig entnommen. Ich halte sie für die vollständigste und nehme an, dass sie die von Göbel erwähnten statuta haegermannica dominorum de Gronau enthält.

Auf diese Formel und auf das aus dem Vogell’schen Berichte oben Mitgeteilte kann ich mich im Allgemeinen wegen der sich aus der Zugehörigkeit der Grundstücke zu den Hägergütern ergebenden Rechte und Pflichten beziehen; einer besonderen Erläuterung möchte aber wohl der dort als seiner Bedeutung nach bekannt vorausgesetzte Ausdruck „Köhr“ bedürfen, auch empfiehlt sich ein kurzes Eingehen auf das bei der Ladung zum Gerichte beobachtete Verfahren und auf die vor das Hägergericht gehörigen Fälle, während in Bezug auf die Besetzung des Gerichts die Bemerkung genügen wird, dass die regelmäßige Zwölfzahl der Schöffen bei dem amelungsbornischen Hägergerichte schließlich auf die Hälfte, zuweilen sogar auf ein Drittel herabgemindert war.

Die Köhr, häufig auch der Köhr genannt, ist die Abgabe an den Hägerjunker oder Oberhäger, die der Nachfolger im Besitze beim Tode seines Vorgängers zu leisten hatte. Sie entspricht also der mortuarium oder Besthaupt genannten Abgabe von bäuerlichen Grundstücken, deren Bebauer in einem Hörigkeitsverhältnisse zu dem Gutsherrn standen, und sie wird häufig auch mit diesem Namen bezeichnet oder mit dem mortuarium zusammen unter den Begriff „Baulebung“ gebracht.

Nur in einer einzigen mir bekannt gewordenen, übrigens nicht in einem braunschweigischen Hägergerichte gebrauchten Formel ist ausgesprochen, dass beim Nichtvorhandensein von Vieh auch andere Sachen als Köhr gegeben oder richtiger genommen werden konnten. Dort heißt es nämlich auf die Frage, „was man nehmen könne, wenn ein Häger stürbe, ohne mehr zu hinterlassen, als Stab, Ränzel und Hut“, dass der Hägerjunker einen dieser Gegenstände nehmen dürfe. Vielmehr bestand die Abgabe beim Tode eines Hägers in der späteren Zeit regelmäßig in einem Pferde, beim Ableben einer Hägerfrau in einer Kuh, und zwar nicht mehr im besten, sondern im nächstbesten Stücke. Und da die Köhr nur von der Einheit des einem jeden Häger ursprünglich zugeteilten Grundbesitzes zu geben war, das heißt von der zu 30 Morgen (7½ Hektar) gerechneten Hufe, im Laufe der Zeit aber vielfach die Hufe in Bruchteile oder gar in einzelne Morgen zerlegt und in die Hände mehrerer Besitzer gekommen war, so war es üblich geworden, bei den so geteilten Hufen entweder von jedem einzelnen Inhaber den seinem Besitze entsprechenden Teil des (meistens zu 10 Reichstalern für das Pferd und zu 5 oder 6 Reichstalern für die Kuh berechneten) Wertes der Köhr einzuziehen, oder aber nur den „Köhrmann“, das heißt den Inhaber der Zentralstelle des vereinzelten Hägerguts, wegen der ganzen Köhr in Anspruch zu nehmen und es ihm zu überlassen, wegen seiner Schadloshaltung sich mit den Inhabern der übrigen Teilgrundstücke auseinanderzusetzen.

Ist also bei einem Hägergrundstücke angegeben, dass „auf den Fall die Köhr“ zu leisten sei, was nur bei Teilen einer vollen Hufe vorkommt, so wird damit zum Ausdruck gebracht, dass der Inhaber den Hauptteil der Hufe im Besitze hat. Wenn somit in einem Orte bei mehreren Grundstücken die Pflicht zur Leistung der Köhr verzeichnet ist, während die Gesamtfläche der Hägerländerei die jener Leistungspflicht entsprechende Hufenzahl nicht erreicht, so folgt daraus, dass ein Teil der ursprünglichen Hägerländerei später diese Eigenschaft verloren hat. Als Beispiel dafür nenne ich Rühle, wo 1584 nur noch 30 Morgen Hägergut bei drei Höfen gezählt wurden, von denen zwei köhrpflichtig in der Bedeutung waren, dass eintretendenfalls die volle Abgabe von ihnen gefordert wurde.

Verschiedentlich findet sich auch der Vermerk, dass eine namentlich aufgeführte Persönlichkeit „und Genossen“ Inhaber einer gewissen Fläche Hägerland seien; in solchen Fällen wird man mit der Annahme nicht fehlgehen, dass der bei Namen Genannte köhrpflichtig und dass es seine Sache war, die „Genossen“ zu dem ihrem Anteile entsprechenden Betrage heranzuziehen. Dahin gehören zum Beispiel Angaben, wie „Tönnies Bock und Genossen ½ Hufe“ (in Hunzen), „Bartold Schmalkoke zu Esperde et consortes 23 Morgen zu Dissihausen“.

Ein Beispiel dafür, dass die Köhr von jedem einzelnen Morgen entrichtet wurde, bieten im letzten Jahrhundert des Bestehens der Gerichte die amelungsbornischen Hägergüter. Am 29. Juli 1715 wurde nämlich auf die Frage „was in jedem Falle dem Kloster an Köhr gebühre“, nicht „geantwortet“, sondern gebeten, es bei der auf dem letzten Hägergerichte gemachten Verordnung zu lassen, dass ein Mann vom Morgen 6 Mariengroschen, eine Frau 4 Mariengroschen zu zahlen habe. Und dies wurde vom Abte Christian Heinrich Behme als Oberhäger „sine consequentia konzedirt“.

Dass kein noch so kleines Hägergrundstück von der Köhrpflicht befreit war, wird in der schon oben einmal erwähnten nichtbraunschweigischen Formel in allgemein verständlicher Weise dadurch ausgedrückt, dass die Köhr geben müsse, wer auch nur hägerisches Gut genug habe, um einen Schemel mit drei Beinen oder einen Stuhl darauf setzen zu können.

Die Ladung der Häger zum Gerichte scheint zu manchen Streitigkeiten zwischen den Hägerjunkern und den fürstlichen Beamten Anlass geboten zu haben. So wurde zum Beispiel durch eine Übereinkunft zwischen dem Abte Veit von Amelungsborn und dem Amtmann Peter Amelung zu Wickensen vom 5. April 1593 zur Vermittlung der „eingerissenen Missverstände und Irrungen“ bestimmt, dass der Abt „unersucht des Amtmanns die Hägermänner durch den Hägervogt für das Gericht zu zitieren“ befugt sein solle. Darnach dürfte die Angabe Hagemanns, dass die Ladungen an die Hägerleute unmittelbar und ohne Ersuchen um Vermittlung an das vorgesetzte Amt oder Gericht erfolgt seien, sich lediglich auf das von ihm vielfach als Beispiel herangezogene Verfahren beim Kloster Amelungsborn stützen; denn eine Umgehung der fürstlichen Beamten wurde von diesen selbst meistens übel vermerkt und von den Beteiligten aus guten Gründen möglichst vermieden. Die Ladung der Häger zum Gerichte der Herren von Grone in Westerbrak zum Beispiel wurde nach Göbel (I. c. Note a zu § 18) auch an den Amtmann zu Wickensen und zwei andere Gerichtsstellen mit der Bitte übersandt, den Anschlag vor der Amtsstube und die Verlesung von der Kanzel anzuordnen, und bei den übrigen Hägerjunkern wird sich das Verfahren ähnlich abgespielt haben, wiewohl von einer Verkündigung der Ladung beim Gottesdienste sonst nicht ausdrücklich die Rede ist.

Die Frist zwischen Ladung und Gerichtstag war verschieden bemessen, sie betrug bei den amelungsbornischen Hägern zehn Tage.

Die Rechtsprechung der Hägergerichte erstreckte sich nicht nur auf zivilrechtliche Streitfragen über die Hägergüter, sondern auch auf geringfügige Straftaten, die an oder auf Hägergütern verübt waren. Das Fortbestehen dieser Gerichtsbarkeit war den Junkern auf der letzten Landesgohe der Herrschaft Homburg ausdrücklich zuerkannt worden, die im Juli 1529 an den Richtebänken bei Brockensen in Gegenwart des mit 200 Pferden dazu erschienenen Landesfürsten unter dem Vorsitze seines „geschworenen Richters“, des Bankvogts Karsten Bodenthal zu Eschershausen, abgehalten wurde. Wortführer des Adels waren bei diesem Gerichtstage Friedrich, Pollitz, Asche und Hinrich von dem Werder, Johann von Grone und Berend von Bevern, während Gunzel von Grone als Bevollmächtigter des „wegen des Hauses Ohsen“ an der Gohe beteiligten Grafen von Spiegelberg erschienen war.

Damit aber ja nicht etwa der hohen Obrigkeit des Hauses Homburg durch Immission, Auspfändung, Einlager oder andere Gebote vorgegriffen werde, schickte man spätestens seit jener Zeit von Amtswegen „den Gogrefen oder sonst einen Vogt bei die Gerichte“. Denn alle jene Anordnungen waren „der Hoheit anhängig“; auch blieb den fürstlichen Ämtern die etwa erforderliche Zwangsvollstreckung vorbehalten.

Den Gegenstand der Strafklagen bildeten Abpflügen, Abhüten, Abmähen oder sonstige Entwendung von Feldfrüchten, Aufreißen der Zäune, Abhauen von Weiden und lebendigen Hecken, Töten oder Beschädigen des Viehes, Betreten verbotener Wege und ähnliche Straftaten, während sich die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten namentlich auf dem Gebiete der mit freiwilliger oder unfreiwilliger Veräußerung des Hägergutes im Zusammenhange stehenden Fragen einschließlich des Erb- und Näherrechts bewegten. Wenn Hagemann angibt, dass sich die Strafgerichtsbarkeit auch auf Injurien und geringe Verbrechen erstreckt habe, so trifft dies wenigstens auf die Hägergerichte in der Herrschaft Homburg nicht zu, denn von dem dortigen – wie bemerkt, in Halle oder Heyen stattfindenden – Landgerichte wurde bei den „gemeinen Fragen“ stets erkannt, dass die homburgischen Knaben oder Junker berechtigt seien, „ihr hägersches Gericht zu halten, so oft ihnen das vonnöten“, und dass sie „von einem auf ihren bezäunten Höfen vorfallenden Blutrun einen Gulden und von einem Dumbschlage 5 Schillinge als Gerechtigkeit zu beziehen“ hätten, nachdem aber vorher geurteilt war, dass die Festsetzung der „Brüche“ für diese und andere Exzesse durch die Landgerichte erfolge.

Dass das ganze Verfahren sich mündlich und in einer nur durch die Ausschließung der Anwesenheit von Nichthägern beschränkten Öffentlichkeit abspielte oder doch abspielen sollte und dass anfänglich wenigstens Schreibarbeit bei den Verhandlungen nur insofern vorkam, als die gefällten Urteile unter Beifügung der nötigsten Angaben in ein Verzeichnis eingetragen wurden, damit erforderlichenfalls die zwangsweise Durchführung des Spruches erfolgen konnte, brachte die ganze Einrichtung dieses wie anderer echt germanischer Gerichte mit sich. In späteren Jahrhunderten war es aber doch dahin gekommen, dass, mit hervorgerufen durch die üblich gewordene Abhaltung des Gerichts in einem Gebäude, nur die wirklich Beteiligten zu der Verhandlung zugelassen und dass zuweilen vor der Verhandlung schon Prozessschriften dem Gerichte überreicht und dem Gegner zugefertigt wurden.

Damit stimmt es denn auch überein, dass nach den Angaben aller auf den Stoff näher eingegangenen Schriftsteller und nach den Aufzeichnungen des Wickenser Erbregisters, also jedenfalls schon im 16. Jahrhundert, auch die Appellation gegen Urteile der Hägergerichte zulässig war.

„Wenn auch Jemand von den hägerschen Leuten, die des Amtes Unterthanen sind, unrechtmäßiger Weise und über Billigkeit vor den hägerschen Gerichten beschwert würde, mögen sich dieselben dessen auf dem Amte wohl beklagen und um Rath und Schützung vor Unrecht und Gewalt bitten. Und man hat hiebevor in solchen Fällen wohl die Leute erstlich nach fürstlicher Canzlei remittirt und hingewiesen, daß sie daselbst sich der Unbilligkeit beklagt und Befehle an die Amtleute ausgebracht haben“, sagt das Erbregister und bekundet damit also die gewohnheitsrechtliche Einbürgerung eines ursprünglich nicht vorgesehenen Rechtsmittels, das bei dem amelungsbornischen Hägergerichte von 1715 schon als ständige Einrichtung für den Fall angesehen wird, dass eine Supplikation an den Abt als Oberhäger erfolglos bleibe.

Hinzugefügt wird dabei allerdings, dass in früheren Zeiten bei Bedenken des Oberhägers oder seines assessoris gegen ein Urteil die Beschwerden durch die Urteilsträger nochmals vor die Achtsleute hätten gebracht werden müssen und dass bei Aufrechterhaltung ihres Spruches die Appellation zulässig gewesen sei.

Diese nochmalige Prüfung bedenklicher Sprüche durch die ersten Richter finden wir auch in der hierunter zum Abdrucke gebrachten Formel, die nun ohne weitere Zusätze und Erläuterungen alle sonst noch in Betracht kommenden Verhältnisse bei der Bestellung des Gerichts und seinem Geschäftsgange beantworten möge.

Hägerisch Gerichts- und Rechtsbegriff, wie dasselbe im Chur- und Fürstenthum Braunschweig und Lüneburg von denen Hägerjunkern und Gutsherren mit Zuthun derer Hägermänner gehalten, verpfleget, geheget und verübet wird:

  1. Anfänglich wird von dem Hägerjunker oder dessen Bevollmächtigten ein hägerischer Richter bestellt.
  2. Demselben werden adjungiret aus dreien Gerichten vier Hägermänner also 12 Personen, mit welchen das Gericht bestellet wird.
  3. Dieserbehuf werden die fremden Hägerjunker oder Beamten um Erlaubung solcher Hägermänner so gemeiniglich Schöppen genennet werden, ersuchet und gebeten.
  4. Dazu werden von des Hägerjunkern eignen Leuten einige bei das Hägergericht bestellet, so umher stehen, auch wenn Urtel gefraget werden, einräthig sein und konkludiren helfen.
  5. Werden procuratores zugelassen, einer, der des hägerschen Junkern Nothdurft wirbet, so gemeiniglich derselbe ist, welcher das Hägergericht hält und als Hägeramtmann genannt wird; der zweite, so der Hägerleute und Fremden Nothdurft vorträgt.
  6. Wenn das Gericht also bestellet und verordnet, werden aus obenbemeldeten Zwölfen zwei zu Urtelträgern verordnet, welche die Werbung vom Richter einnehmen und demselben den Bescheid oder Urtel von den Hägermännern wiederum bringen.
  7. Muß aus dem Amte, da das Gericht gehalten wird, ein Beistand gebeten werden.

    Darauf fraget der Richter:

    1. Ob es so ferne Tages, daß er wegen des N. N. ein hägerisch Gericht halte?
      Wird geantwortet:
      Wenn er von Gott die Gnade und von Seiner Wohlgeboren N. N. Macht und Gewalt habe, sei es so ferne Tages, ein hägerisch Gericht zu halten.
      Darauf antwortet der Richter:
      Die Gnade von Gott habe ich, auch Macht und Gewalt von N. N. und frage nun
    2. ob das Hägergericht mit Richtern, Assessoren, Procuratoren und Vorsprachen genug bestellet?
      Antwort:
      Ja, es sei genug bestellet.
    3. Frage: Was soll ich denn bei diesem Gerichte gebieten und verbieten?
      Antwort:
      Recht sollet Ihr gebieten und Unrecht verbieten, dazu hastigen Muth, Scheltworte, und daß Niemand etwas werbe, er thue es denn durch procuratores und Achtsleute.
      Richter:
      Demnach will ich wegen des N. N. als dieses Orts hägerschen Junkern allhie ein hägerisch Gericht gehäget haben, gebiete also Recht, Unrecht verbiete ich, dazu hastigen Muth und Scheltworte und daß Niemand etwas werbe, er thue es denn durch Vorsprache und Achtsleute. Zum ersten, andern und dritten Mal.
      Wer nun etwas zu werben hat, mag sich angeben und hervortreten.
    4. Frage: Wenn N. N. sein hägerisch Gericht bei Aufgang der Sonne nicht könnte ausführen, ob er nicht Macht habe, bei Niedergang derselben solches zu tun, und was deshalb Recht sei?
      Antwort:
      Seiner Wohlgeboren N. N. mögen sowohl bei Niedergang als Aufgang der Sonne richten, und wenn Sie mit dem hägerschen Gerichte des ersten Tags nicht könnten zu Ende kommen, so soll man des andern Tags wieder anfangen und so lange continuiren, bis Seiner Wohlgeboren N. N. zu dero Rechte kommen, und die Hägermänner sind schuldig, dessen so lange abzuwarten.
    5. Frage: Ob man das Hägerrecht soll lesen und was Recht sei?
      Antwort:
      Ja, man soll es lesen lassen.
    6. Frage: Welchen die Hägermänner für den Hägerjunker erkennen?
      Antwort:
      Den Herrn N. N.
    7. Frage: Dieweil sie nun den Herrn von N. N. für den Hägerjunker erkennen, ob nicht ein jeder Hägermann schuldig sei, eine richtige Verzeichnis seiner Hägerländerei herauszugeben?
      Antwort:
      Ein jeder sei schuldig, eine richtige Verzeichnis seiner Hägerländerei herauszugeben.
      Darauf die articuli oder casus nach einander vor den Richter gebracht werden. Der Richter remittiret dieselben durch die Urtelträger an die assessores darauf zu urtheilen; was die assessores desfalls, auch was von Parteien fürbracht und geurtheilet, wird wieder vor den Richter gebracht und gefraget:
      Herr Richter wollet Ihr die Urtel?
      Antwort:
      Ja, wenn es recht ist.
      Wird es recht befunden, wird’s ad protocollum genommen; wo es aber nicht recht ist, muß es durch die assessores anders gefunden werden. Also werden die speciales articuli 1) durchgelesen, hernach werden 2) die hägerschen Gutsherren, so sich beschweret gefunden, gehört und dasselbe geurtheilt, und was die Hägermänner zu Recht gesprochen, ad protcollum genommen; 3) fremde und eigene des Junkern hägersche Leute, so sich gebührlich angegeben und einwerben, ihrer Beschwerung halber gehöret und nach hägerischem Recht geurtheilt.

Quaestiones et responsiones des Hägergerichts und dessen legum.

  1. Wenn ein Hägermann von seinem Hägerjunker oder Gutsherrn wird zu Gericht geladen und derselbe ohne erweisliche Ehehaften mutwillig ausbleibet, ob er solches sonder Brüche tun möge?
    Antwort: Er sei auf solchen Fall schuldig, dem Hägerjunker Brüche zu geben, so hoch, als ihm solche der Hägerjunker lassen wolle.
  2. Wenn einer den andern hägerscher Güter halber zu besprechen, wo und bei wem er solches tun solle?
    Antwort: Bei dem Hägerjunker.
  3. Wenn zwei Parteien einer den andern vor dass Hägergericht fordere, Schaden und Unkosten darauf liefe, wer solchen stehen soll?
    Antwort: Der verlierende Teil müsse solchen auf sich nehmen.
  4. Wenn einer am hägerschen Gericht und Rechte sich nicht wollte ersättigen lassen, und in hägerschen Sachen sein Recht an anderem Orte suchte, ob er solches tun möge und was deshalber Recht sei?
    Antwort: Nein, das dürfte niemand tun; wann einer an einem anderen Orte in hägerschen Sachen Recht suchte, so wäre er seiner Güter verfallen.
  5. Wenn ein Hägermann seine Pflicht versäße und mit Vorsatz von dem Gute die Gebühr (ist der Köhr) nicht geben wolle, was derselbe schuldig, und ob nicht die Güter an den Hägerjunker verfallen?
    Antwort: Wenn ein Hägermann nicht zu gebührlicher Zeit praestanda prästieret, wäre er seiner Güter verfallen.
  6. Wenn einer seinem Junker Köhr schuldig wäre, wie bald er denselben geben solle?
    Antwort: Müsse er innerhalb 4 Wochen den Junker ansprechen und in Jahr und Tagen den völligen Köhr ausgeben.
  7. Wenn der Fall vom Häger kommt, was der Köhr sei?
    Antwort: Von dem ganzen Köhr, als einer Hufe Landes oder Kotgüter eine Kuh oder 5 Reichstaler. Wenn es ein Meierhof, ein Pferd nächst dem besten oder dafür 12 Reichstaler.
  8. Wenn der Hägerjunker stürbe, ob dann die Hägermänner nicht die Hägergüter allemal de novo recognosciren müssen?
    Antwort: Wenn ein angeschriebener Hägermann stürbe, so gebührete der Köhr, aber nicht, wenn der Hägerjunker stürbe.
  9. Ob man auch Hägergüter von einander teilen und reißen solle und möge; dann ob sie auch pro dote mitgegeben werden.
    Antwort: Die Hägergüter können ohne Konsens des Hägerjunkern nicht geteilet, noch weniger pro dote mitgegeben werden.
  10. Wer nun ohne Consens des Hägerjunkern die Güter teilete oder pro dote mitgebe, was er gebrochen?
    Antwort: Es möchte in Kriegeszeiten wohl geschehen sein; der es getan, hätte daran Unrecht und zu viel getan und müsste sich mit dem Gutsherrn abfinden.
  11. Da einer mehr hägersche Güter hätte, als ein Gut, wie derselbe sich mit dem Köhr halten sollte?
    Antwort: So mannich Gut, so mannichen Köhr.
  12. Ob man auch hägersche Güter vertauschen oder sonst ohne Konsens des Gutsherrn alieniren möge und was desfalls Recht sei?
    Antwort: Es sei Unrecht und müsse mit Konsens des Hägerjunkern geschehen; täte es einer, ohne dessen Konsens, so wäre er der Güter verlustig.
  13. Wenn ein hägerscher Mann oder Frau verstürbe, wie bald die hägerschen Güter von dem successore sollen wieder empfangen werden?
    Antwort: In Monatsfrist müssen sie es suchen oder gesinnen, und zwar der Mann; die Frauen, weil sie nicht erben können, geben keinen Köhr. Die Frau, so sie keine Kinder hätte, bliebe ad dies vitae in den Gütern; wenn keine Kinder ober Erben, fiele es an den Gutsherrn oder Hägerjunker.
  14. Da es geschähe, das einer solches aus Mutwillen verharrete, was dessen Strafe und dafür Recht sei?
    Antwort: Wenn er nicht in 4 Wochen Richtigkeit machte und also mutwillig versäße, verfielen die Güter an den Hägerjunker.
    (Notabene: Es muss aber in der Nähe ein Verwalter sein.)
  15. Wenn einer zu einem hägerschen Gute Zu- und Anspruch hätte, in was Zeit solches geschehen solle?
    Antwort: Der innerhalb Landes, soll es in Jahr und Tag tun, der so außerhalb Landes, hätte 30 Jahre vor sich, sonsten damit nicht zu hören.
  16. Wenn ein hägerisch Gut geteilet würde in 2 Teile oder mehr, ob der eine nicht sowohl hägerisch sei als der andere?
    Antwort: Ja, sie seien zugleich für Häger zu erkennen, und was einem jeden gebühret, zu prästiren und abzustatten schuldig.
    (Alias: Der dem Junker den Köhr giebt, ist ein Hägermann.)
  17. Ob die hägerischen Leute ohne Urlaub ihrer Junker oder Gutsherren in derselben Holzung, darinnen sie ihre Jagden und Gerechtigkeit haben, eignes Gefallens mögen roden oder Holz verwüsten und was desfalls Recht sei?
    Antwort: Ein Hägermann dürfe wohl in seinem eignen Holze hauen, so er beköhret, in dem Junkerholze aber nicht. Wenn ein Fremder in dem Hägerholze hauete, so manchen Fuß, so manche 3 Schilling Brüche müsse er geben.
  18. Da jemand seinem Hägerjunker oder Gutsherrn oder sonst jemand mit Gewalt in sein Holz fiele, was davon Recht sein?
    Antwort: Sei strafbar; so manchen Schritt, so manchen Gulden Brüche, der es dem Junker oder sonst jemand wider seinen Willen täte.
  19. Ob jemand gefunden, so Zäune oder Knicke aufreiße ohne Fug und jemandes Geheiß, ob er solches ohne Strafe tun möge?
    Antwort: Der es täte, wäre dem in 3 Pfund Geld oder 20 Gulden verfallen.
  20. Da jemand auf hägerscher Junker Gütern sesshaft und denselben mit dem Fleischzehnten verwandt, ob derselbe nicht sowohl von Schweinen den Zehnten als von anderem Federvieh geben müsse, und was davon Recht sei?
    Antwort: Von Federvieh gebührte der Zehnte, von Schweinen wüsste man nicht, bliebe aber in allem dabei, wie es hergebracht.
  21. Da jemand hägerischer Junker Güter oder Land hätte und davon Zehnten zu geben schuldig, das Korn aber davon wegführte, ehe der Gutsherr seinen Anpart hätte, ob man das mit Fug tun könne?
    Antwort: Dürfte ohnverzehnt nicht weggenommen werden, der Gutsherr müsse auch zu rechter Zeit solchen Zehnten abziehen.
  22. Ob jemand unter denen Hägern in der hägerischen Junker Gütern Gewalt täte, ob solches ohne Strafe geschehen möge?
    Antwort: Der wäre dem Hägerjunker strafbar.
  23. Ob jemand unter den hägerischen Junkern gesessen und einig Vieh verkaufet würde, und der Käufer solches in seinem Behalt etliche Zeit hätte, hernach wieder von sich schlüge und sich dessen niemand annähme, an wen solches alsdann verfallen sei?
    Antwort: Wenn der Junker die Hoheit und Gerichte hätte und in seinem Gebiete geschehen, fiele es an ihn, sonst fiele es an die hohe Obrigkeit, da es geklaget würde.
  24. Wenn jemand unter der Junker Wiesen in offener Wiesen-Teilung belegen und über gebührende Zeit darin hütete und darüber der Junker Wiesen mit verderbte, ob solches mit Fug geschehen könne?
    Antwort: Wer dem Junker Schaden in seinen Wiesen und Gütern täte, müsse ihm Strafe dafür geben.
  25. Wenn einer stillschweigend, ehe er mit dem Junker wegen der Brüche abgehandelt, nach Hause ginge, was demselben geschehen solle?
    Antwort: Es wäre nicht recht; wenn er’s täte, solle er sich solcher wegen mit dem Junker abfinden, so gut er kann; täte er’s mutwilligerweise, sei er seiner Güter verlustig.
  26. Wenn einer vor dem hägerischen Gerichte klagte, was er in’s Gericht geben müsse?
    Antwort: 3 Mariengroschen in’s Gericht, davon der dritte Teil dem Richter, übrigens dem gegeben wird, so das Protokoll führt; dann 3 Mariengroschen denen freien Schöffen.
  27. Ob denn nicht pro citatione oder das Urteil etwas von dem Kläger oder Beklagten müsse gegeben werden?
    Antwort: Für das Urteil 1 Reichstaler, für die Citation wüssten sie nicht, dass jemals etwas gegeben sei.
  28. Ob die Hägermänner die erkannten Urteile, so nach diesen Hägergesetzen gesprochen, in voller Kraft und Macht jedes Mal ohnveränderlich halten wollen?
    Antwort: Das wären sie schuldig und pflichtig zu tun, wollten auch darüber halten, so viel ihnen möglich.
  29. Da ein Mann verarmte oder verbrannt wäre oder sonst durch Gefängnisse eingenommen würde und keinen Trost mehr hätte, ob er, sich zu retten, sein Hägergut nicht versetzen oder verkaufen möge?
    Antwort: Alsdann mag er in seiner Not mit Wissen seiner Erben ihnen das Gut anbieten; wenn die es nicht begehren, mag er’s dem hägerschen Junker anbieten; wenn der’s auch nicht begehret, mag er es einem Fremden verpfänden oder verkaufen.
  30. Ob auch Schwestern und Brüder zu hägerischen Gütern gleichmäßige Erben seien?
    Antwort: Wenn sie echt und recht geboren seien, so können sie zugleich und zusammen anerben.
  31. Ob nicht die Kinder an der verstorbenen Eltern Stelle treten?
    Antwort: Die Kinder treten in der verstorbenen Eltern Stelle.
  32. Wenn einer in seines Junkern Hof säße und ihm davon nicht geben wolle, was seine Strafe sei?
    Antwort: Der solle seines Gutes verlustig sein.

Nachwort.

Wenn man von Schieder oder einer der nächsten Haltestellen der Hannover-Altenbekener Eisenbahn aus eine Wanderung in das Lippische Hügelland in der Richtung auf Detmold unternimmt, so sieht man in den Tälern zahlreiche kleine und größere Ortschaften, an den meist bewaldeten Höhen noch weit zahlreichere Einzelhöfe die Landschaft beleben. So etwa muss nach meiner Auffassung das Aussehen des in der vorstehenden Arbeit behandelten Gebietes in dem der niederländischen Einwanderung folgenden Jahrhunderte gewesen sein, wenn man sich die stattlichen Gehöfte der Jetztzeit mit ihren leuchtenden roten Dächern ersetzt denkt durch die bescheideneren strohgedeckten Behausungen unserer Altvordern.

Denn dass die Zahl der Siedelungen in unserem Gebiete, bevor die gerade hier besonders heftigen Stürme der nächsten Jahrhunderte viele von ihnen spurlos wieder vom Erdboden hinwegfegten, eine ganz erheblich größere gewesen ist, wie gegenwärtig, unterliegt keinem Zweifel. Wohl sind manche mehrfach verwüstete Orte immer wieder aufgebaut, aber häufig siegte schließlich das Verlangen nach dem größeren Schutze, den der Anschluss an ein noch bestehendes Gemeinwesen doch immerhin gewährte, über den Trieb zum Wiederaufbau der zerstörten Behausung inmitten der nahrungsspendenden Felder. Und so verringerte sich die Zahl der Ansiedelungen mit jeder neuen Fehde der großen und kleinen Gewalthaber, während der Umfang der erhalten gebliebenen Orte sich meistens durch Zuzug von außen vergrößerte.

Nicht der dreißigjährige Krieg, wie man so häufig hört und liest, hat die wüstgewordenen Ortschaften verschlungen, sondern lange vorher schon waren sie verschwunden, und die zuletzt untergegangenen sind wohl der Hildesheimer Stiftsfehde und dem Raubzuge Volrads von Mansfeld zum Opfer gefallen. Einige zerstörte Dörfer hat allerdings der vielgeschmähte Herzog Heinrich der Jüngere – der nach der Mitteilung des unter seinem Enkel verfassten und keineswegs in byzantinischem Stile geschriebenen Forster Erbregisters „ein freies Land und darin keine Leibeigenen“ haben wollte – wieder erbauen und „mit Landvolk besetzen“ lassen, wie Altendorf, Braak, Arholzen und Reileifzen, aber viele andere blieben wüst und verschwanden zum Teil sogar aus dem Gedächtnisse der Nachwelt.

Und von den Neugründungen des um den Weserbezirk gleichfalls hochverdienten Herzogs Karl I., Grünenplan im Hilse, Mühlenberg im Sollinge und Glesse bei Ottenstein, hat nur der erstgenannte Ort sich als in hohem Grade lebensfähig erwiesen und die an die Errichtung der dortigen Glashütte geknüpften Erwartungen erfüllt, wenn auch wohl nicht ganz im Sinne des namentlich auf Vermehrung der fürstlichen Einkünfte bedachten Gründers.

Dass auch in den unser Gebiet begrenzenden braunschweigischen und nicht braunschweigischen Landstrichen hägerische Ansiedelungen in teilweise großer Zahl sich finden und dass auch dort ähnliche Gerichte unter gleichem oder ähnlichem Namen abgehalten wurden, ist mir sehr wohl bekannt; ich habe aber schon angeführt, dass mir für diese Bezirke oder doch für den größten Teil davon diejenigen Unterlagen fehlen, ohne deren Benutzung ein auch nur einigermaßen sicheres Urteil schlechterdings nicht zu gewinnen ist. Und so habe ich mich denn auf meine engere Heimat beschränkt, auf die Gefahr hin, dass nur für wenige Leser das Ergebnis meiner Nachforschungen von einigem Interesse ist.

Auch diesen aber will ich es nicht verübeln, wenn sie den Eindruck gewonnen haben, dass manche Ausführungen wesentlich kürzer hätten gehalten werden können, manche Punkte eingehender zu behandeln gewesen wären und manche Mitteilungen mit der Sache überhaupt nichts zu tun hätten. Zu meiner Entlastung darf ich jedoch für diesen Fall wohl bemerken, dass ich es nicht für meine Aufgabe halten konnte, bereits früher von berufener Seite mitgeteilte Tatsachen zu wiederholen, sondern dass ich nach Möglichkeit bestrebt gewesen bin, nur dasjenige ohne allzu ängstliche Rücksicht auf den eigentlichen Gegenstand der Arbeit eingehender darzulegen, was ich aus zahlreichen, der Allgemeinheit meist nicht zugänglichen und bislang zum Teil überhaupt noch nicht benutzten Quellen neu schöpfen durfte.



Notizen zur Digitalisierung des Originals

Die „Zeitschrift“ des historischen Vereins für Niedersachsen wurde in Buchform mit Festeinband gedruckt.

Das Original wurde in Fraktur gesetzt, fremdsprachige Worte und Abschnitte in Antiqua.

In der modernisierten Version sind Schreib- und Satzfehler korrigiert, Abkürzungen ausgeschrieben, die Schreibweisen und Zeichensetzung, außer in historischen Zitaten, an die aktuelle Rechtschreibung angepasst und einige stilistische Änderungen vorgenommen (beispielsweise Zahlwörter statt Ziffernschreibweise). Schriftauszeichnungen wurden vom Original übernommen. Das lange s aus dem Originalsatz wird hier als rundes s wiedergegeben.

Als Vorlage für diesen Text diente eine Digitalisierung von Rustenbachs Urgroßneffen Martin Lucé, Eschershausen, aus dem Jahr 2015. Als Vorlage diente eine gedruckte Ausgabe aus Familienbesitz vor.

Zum Abgleich und zur Korrektur diente mir ein Sonderdruck des Artikels („Sonderabdruck aus der Zeitschrift des historischen Vereins für Niedersachsen. Jahrgang 1903“; „Hannover. Hofbuchdruckerei Gebrüder Jänecke 1903.“), der anscheinend vom Originalsatz (bis auf Seitenzahlen und ähnliches) erfolgte.

Der Sonderdruck wurde als kleines Buch mit 92 Seiten zuzüglich Einband im Format 21,2 cm × 13,5 cm veröffentlicht. Das mir vorliegende Original stammt aus dem kaeseschen Familienarchiv.

Es trägt die folgende Widmung von der Hand Rustenbachs: „Zur freundlichen Erinnerung an den Verfasser. Braunschweig, 20. Januar 1904.“, danach den Besitzvermerk des Eschershäuser Lehrers Karl Hage „Karl Hage. Eschershausen 21.1.1904.“, sowie die Widmung „9.VI.1921 Herrn Carl Käse junior von Karl Hage.“ Es war der 29. Geburtstag von Carl Kaese junior, an welchem Karl Hage, wohnend im Hause der Kaeses in der Raabestraße, das Buch an seinen früheren Schüler verschenkte.

Das Büchlein enthält einige handschriftliche Unterstreichungen, Markierung und auch Korrekturen, die hier (noch) nicht übernommen wurden.

Die Fußnoten stammen vom Original.

Christian Kaese
Eschershausen 2019